Vorlage

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Falle von Artikel 21 Absatz 2 vor Eröffnung des Zeichnungsphase einen Prospekt. Spätere Änderungen sind ebenfalls publikationspflichtig.

3 Die Aufsicht kann zum Prospekt Auflagen machen und weitere Anlagegruppen mit erhöhten Risiken oder einem komplexen Anlage- oder Organisationskonzept prospektpflichtig erklären. Der nachträglichen Anordnung der Aufsicht ist spätestens innerhalb dreier Monate zu entsprechen.

4 Prospekte sind der Aufsicht nach der Erstpublikation und jeder Änderung zuzustellen, bei vorprüfungspflichtigen Anlagegruppen jeweils mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien. Die Aufsicht kann von der Anlagestiftung jederzeit die Behebung von Mängeln im Prospekt verlangen.

5 Bei einer Einanlegergruppe holt die Stiftung vor der Lancierung vom Anleger eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Produkte- und Risikoaufklärung ein.

12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Art. 38 Buchführung und Rechnungslegung

(Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG)

1 Auf Anlagestiftungen sind die Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung von Artikel 47 BVV 2 anwendbar.

2 Es ist sowohl für das Stammvermögen, als auch für jede Anlagegruppe gesondert Buch zu führen.

3 Die Aufsicht kann zur Gliederung der Jahresrechnung Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind Vermögensrechung und Erfolgsrechnung sowie Anhang als solche zu bezeichnen.

4 Bei den Anlagegruppen sind die Veränderungen des Netto-Anlagevermögens während des Geschäftsjahres und die Verwendung des Erfolges ausreichend offen zu legen.

5 Die Verwaltungskosten sind in der Jahresrechung vollständig aufzuführen. Sie sind jeweils in der Rechnung für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen auszuweisen und im Anhang zu erläutern.

6 Verwaltungskosten, welche bei Dritten zulasten der Stiftung anfallen und von diesen nicht direkt in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufzuführen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an einer Anlagegruppe im Anhang zu nennen.

7 Die Anlagestiftungen weisen im Geschäftsbericht für jede Anlagegruppe Kennzahlen zu den Kosten, zur Performance und den Risiken aus. Die Aufsicht gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann von deren Publikation in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

8 Die Aufsicht kann einer Anlagestiftung im Interesse der Anleger, unabhängig von den Vorgaben nach Artikel 47 BVV 2, zusätzliche Publikationsauflagen für den Anhang machen.