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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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Art. 15 Regelung der Detailorganisation

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert diese Grundsatzregelung und führt die vom Stiftungsrat nicht delegierbaren Aufgaben auf.

2 Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung beauftragter Funktionsträger und deren Kontrolle.

3 Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein.

Art. 16 Regelung der Gebühren und Kosten

(Art. 53k Bst. c, d und e BVG)

1 Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen.

2 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein.

Art. 17 Vorprüfung

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Sämtliche Bestimmungen, welche der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet, bedürfen der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde.

2 Wurde der Erlass von Anlagerichtlinien dem Stiftungsrat übertragen, entfällt eine Vorprüfung derselben, ausser bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien.

3 Die Aufsicht kann die Anlagerichtlinien weiterer Anlagegruppen vorprüfungspflichtig erklären, sofern es sich um Produkte mit komplexen Anlagestrukturen oder schwer liquidierbaren Anlagen handelt. Entsprechende Vorprüfungserfordernisse gibt die Aufsicht in geeigneter Form bekannt.

4 Die Aufsicht teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung gemäss den Absätzen 1-3 verzichtet.

5 Auch Änderungen der Anlagerichtlinien vorprüfungspflichtiger Anlagegruppen sind der Aufsicht zur Vorprüfung zu unterbreiten.

6 Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen. Die Lancierung von Anlagegruppen nach den Absätzen 2 und 3 darf erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgen.