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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten
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Art. 4 Befugnisse
(Art. 53k Bst. c und e BVG)
1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Kompetenzen:
a. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsicht zur Änderung der Statuten;
b. Genehmigung der Änderung von Stiftungsreglement und Spezialreglementen, einschliesslich der Anlagerichtlinien. Vorbehalten bleiben Delegationen an den Stiftungsrat im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3;
c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates. Vorbehalten bleibt das Bezeichnungsrecht von Stiftern gemäss Artikel 5 Absatz 2;
d. Wahl der Revisionsstelle;
e. Genehmigung der Jahresrechnung;
f. Genehmigung von Tochtergesellschaften oder Beteiligungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 2;
g. Genehmigung wichtiger Verträge von Tochtergesellschaften nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c sowie nach Artikel 25 Absatz 2;
h. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsicht zur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.
2 Die bei Gründung erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement werden der ersten Anlegerversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
3. Abschnitt: Stiftungsrat
Art. 5 Zusammensetzung und Wahl
(Art. 53k Bst. c BVG)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Den Stiftern kann das Recht zuerkannt werden, Mitglieder des Stiftungsrates zu ernennen, wobei die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder durch die Anlegerversammlung zu wählen ist.
Art. 6 Aufgaben
(Art. 53k Bst. c BVG)
1 Dem Stiftungsrat stehen sämtliche Aufgaben und Befugnisse zu, welche nicht durch Gesetz und Satzungen der Anlegerversammlung zugeteilt wurden.
2 Der Stiftungsrat sorgt namentlich für eine angemessene Betriebsorganisation.
Art. 7 Delegation von Aufgaben
(Art. 53k Bst. c BVG)
1 Der Stiftungsrat kann unter Beachtung der rechtlichen und satzungseigenen Vorbehalte Aufgaben an Dritte übertragen.