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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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13. Abschnitt: Aufhebung, Fusion und Vermögensübertragung

Art. 42 Aufhebung der Stiftung

(53k Bst. c BVG)

1 Die Aufhebung der Stiftung erfolgt nach den Vorschriften von 88 f. ZGB7. Die Aufhebung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

2 Das Anlagevermögen wird bei der Liquidation den Anlegern entsprechend ihren Ansprüchen verteilt.

3 Der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös des Stammvermögens wird nach Massgabe von Absatz 2 an den anlässlich der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis ausgeschüttet. Die Aufsicht kann bei geringfügigen Beträgen eine anderweitige Verwendung zulassen.

Art. 43 Fusion und Vermögensübertragung

(53k Bst. c BVG)

Für die Fusion und Vermögensübertragung einer Anlagestiftung sind die Bestimmungen nach Artikel 88 ff. des Fusionsgesetzes8 anwendbar.

Art. 44 Aufhebung von Anlagegruppen

(53k Bst. c und d BVG)

1 Bei Auflösung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung der Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.

2 Spätestens ein Monat vor der geplanten Liquidation einer Anlagegruppe ist der Aufsicht der vom zuständigen Organ gefasste Auflösungsbeschluss vorzulegen.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmung

Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2013 an die Verordnungsbestimmungen anpassen.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

7SR 210

8 SR 221.301