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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten
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4. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 9 Voraussetzungen
(Art. 52b und 53k Bst. d BVG)
Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen im Sinne von Artikel 52b BVG tätig werden.
Art. 10 Aufgaben
(Art. 52c, 53k Bst. d und 62a Abs. 2 Bst. a und b BVG)
1 Für die Aufgaben der Revisionsstelle gelten die Vorschriften von Artikel 52c BVG sinngemäss.
2 Bei Sacheinlagen prüft sie den Bericht des Stiftungsrates nach Artikel 20 und die Angemessenheit des Preises übernommener Liegenschaften.
3 Ferner beurteilt sie Begründungen der Stiftungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 92f KKV4 ergeben können.
4 Sie hat der Aufsicht nach Liquidation einer Anlagegruppe deren korrekte Auflösung zu bestätigen.
5 Sie erfüllt die Anweisungen nach Artikel 62a Absatz 2 BVG. Die Aufsicht kann sie auch zur Prüfung der Detailorganisation anhalten und einen entsprechenden Bericht einfordern. Die Aufsicht kann gestützt auf den Revisionsstellenbericht auf eine eigene Prüfung verzichten.
6 Sie führt unangemeldete Zwischenprüfungen durch.
5. Abschnitt: Schätzungsexperten
Art. 11 Schätzungsexperten
(Art. 53k Bst. c und d BVG)
1 Vor Auflage einer Immobilien-Anlagegruppe beauftragt die Stiftung mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Schätzungsexperten.
2 Von ausländischen lokalen Experten erstellte Gutachten müssen durch einen Schweizer Schätzungsexperten gemäss Absatz 1 auf die korrekte Anwendung der im Reglement vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze hin geprüft werden und das Ergebnis muss plausibel scheinen.
3 Sämtliche Experten müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und unabhängig sein.