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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

8. Abschnitt: Ansprüche

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Statuten oder Reglement regeln Inhalt, Wert, Ausgabe und Rücknahme sowie die Preisbildung von Ansprüchen.

2 Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen. Statuten oder Reglement können die Zessionsmöglichkeit von Ansprüchen unter Anlegern für wenig liquide Anlagegruppen erlauben. Sie müssen dabei die vorgängige Zustimmung der Geschäftsführung zur betreffenden Zession vorsehen.

Art. 19 Kapitalzusagen

(Art. 53k Bst. e BVG)

Statuten oder Reglement können bei Anlagegruppen im Bereich von Immobilien und alternativen Anlagen die Entgegennahme verbindlicher, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen erlauben. Sie regeln solchenfalls die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen. Die Aufsicht kann dazu Auflagen machen.

Art. 20 Sacheinlagen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Der Gegenwert des Emissionspreises ist grundsätzlich in bar zu erbringen.

2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger nicht beeinträchtigen. Ausser bei Private Equity müssen Einlageobjekte an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Bei Sacheinlagen in Immobilien sind die Anforderungen von Artikel 41 Absatz 4 zu beachten.

3 Der Stiftungsrat erstellt einen Bericht, in dem die von den Anlegern eingebrachten Einlagen einzeln mit Marktwert zum Übertragungsstichtag sowie die dafür ausgegebenen Ansprüche aufgeführt werden.

Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Statuten oder Reglement können dem Stiftungsrat erlauben, die Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in eine Anlagegruppe investierten Anleger vorübergehend einzustellen.

2 Sie können im Einverständnis mit der Aufsicht die Dauer von Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen zeitlich befristen und diese für Rücknahmen schliessen. Für Anlagegruppen nach Artikel 28 Absatz 2 schreiben sie die Schliessung zwingend vor. Diese Anlagegruppen sind prospektpflichtig.