Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten

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II Besonderer Teil

1. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 15 Abs. 3

3 Die kantonale Ausländerbehörde kann einen Ausländerausweis einziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind und die betroffene Person die Schweiz verlassen muss.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: PCS, FDP.Die Liberalen,

Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, DJS, SBV, SFM, SMV, VSED, UVS, FER, USAM

VD estime qu'il est excessif d'affirmer que les autorisations de séjour (Permis B) ne donnent en règle générale pas lieu à une révocation. Dans quelle mesure les cantons devront confisquer le titre de séjour, s'ils sont alors obligés d'émettre un visa permettant à l'étranger de quitter l'espace Schengen.

L'UVS et NE accueillent favorablement cette nouvelle disposition car toute personne qui n'a plus de droit de séjour ne peut garder un titre de séjour permettant de voyager dans l'espace Schengen.

Ablehnung

Kantone: BL, GL, SH

Parteien: SVP

Interessierte Kreise: FIMM, USS, FSFP

SH hält es für sachdienlicher, in der ganzen Schweiz eine einheitliche Praxis in diesem Punkt festzulegen, um so klare Verhältnisse für die Behörden und Betroffenen zu schaffen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass ein mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundener (sofortiger) Einzug des entsprechenden Ausweises auch mit Nachteilen verbunden wäre, so zum Beispiel für Betroffene, die auf dem Rekurs- und Beschwerdeweg den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geltend machen und in diesem Zeitraum keinen gültigen Ausweis besitzen würden. SG schlägt daher vor, den Einzug des Ausweises nach dem rechtskräftigen Widerruf der Bewilligung vorzusehen.

BL und GL sind der Ansicht, dass Absatz 3 systematisch nicht zu Artikel 15 passe, da er ausländische Personen betreffe, die die Schweiz wegen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen. Artikel 15 jedoch regelt v. a. die An- und Abmeldung beim (freiwilligen) Wohnsitzwechsel. Daher schlagen BL und GL vor, den neuen Absatz 3 in das 5. Kapitel «Ausländerausweis» der Verordnung einzufügen oder in Artikel 71 VZAE zu integrieren. Zudem sollte noch konkreter geregelt werden, in welchen Fällen der Ausweis zu entziehen sei. Zudem greife die vorgeschlagene Fassung zu kurz, nachdem es auch weitere Konstellationen gäbe, bei denen das Einziehen des Ausweises angezeigt sein könnte. Das Recht der Behörden auf den Einzug sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz dahingefallen ist. Des Weiteren sollte möglich sein, dass beispielsweise die Polizei, die Grenzwacht oder die Einwohnerkontrollen berechtigt seien, die Ausländerausweise zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde einzuziehen bzw. zu sichern.

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