Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten

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2. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

Art. 15a Bekanntgabe biometrischer Daten

1 Wird das BFM zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen um Bekanntgabe biometrischer ZEMIS-Daten über Ausländerinnen und Ausländer ersucht, kann es namentlich anhand der Namen und Vornamen der betreffenden Person nach Daten in ZEMIS suchen.

2 Die biometrischen Daten werden den mit der Identifikation der Personen betrauten Behörden bekanntgegeben.

3 Nach dem Abgleich werden die Daten von den Behörden nach Absatz 2 vernichtet.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: PCS, FDP.Die Liberalen

Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, SBV, SFM, SMV, UVS, FSFP, FER, USAM

VD souhaite qu'une procédure soit édictée pour les cantons afin de déposer des demandes au sens de cet article.

Ablehnung Kantone: AR Parteien: SVP

Interessierte Kreise: DJS, FIMM, USS

Gemäss AR müsste eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die in ZEMIS gespeicherten biometrischen Daten zum Ausländerausweis auch an Polizei und Grenzwacht weitergegeben werden können, um die Kriminalität und illegale Einwanderung vermehrt bekämpfen zu können.

Die DJS sind gegenüber der zentralen Speicherung von biometrischen Daten in ZEMIS kritisch, lehnen eine Weitergabe von biometrischen Daten an andere Behörden ab und beantragen daher die Streichung dieser Bestimmung.

Keine Bemerkungen

VSED, SH

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