Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten

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Art. 18 Abs. 4 Bst. g

4 Das BFM löscht die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln:

g. Die biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: PCS, FDP.Die Liberalen

Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, DJS, SBV, SFM, SMV, UVS, FSFP, FER, USAM

Die Bemessung der Frist auf fünf Jahre wird durch GL begrüsst. Diese Speicherung der biometrischen Daten berücksichtigt die Interessen des Datenschutzes wie auch die Interessen an einer effektiven Verwaltungstätigkeit.

Ablehnung

Kantone: NW, OW, SG

Parteien: SVP Interessierte Kreise: FIMM, USS

NW, OW und SG halten die Frist für die Löschung der Daten nach spätestens fünf Jahren für zu kurz. Ist die Dauer der Speicherung der biometrischen Daten in ZEMIS auf fünf Jahre begrenzt, kommt es zur Kollision zwischen der automatischen Datenlöschung und der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Um sicherzustellen, dass die biometrischen Daten für die Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung übernommen werden können, müsste die Speicherdauer daher mehr als fünf Jahre betragen. So hätten die biometrischen Daten im neuen Ausländerausweis eine Gültigkeit analog dem Schweizer Pass. SG schlägt vor, eine Karenzfrist von sechs Monaten vor der Datenlöschung vorzusehen. Somit würden die biometrischen Daten in ZEMIS insgesamt 5 ½ Jahre gespeichert bleiben.

Keine Bemerkungen

ASSH, SH

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