Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten
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Art. 8 Abs. 2
2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
a. für die Ausstellung, für den Ersatz und alle übrigen Än-
derungen des biometrischen Ausländerausweises22
b. für die Ausstellung, für den Ersatz und alle übrigen Änderungen des nicht biometrischen Ausländerausweises10
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: PCS, FDP.Die Liberalen
Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, DJS, SBV, SFM, SMV, ASSH, UVS, FSFP, FER, USAM
Ablehnung
Kantone: AR, GR, SZ, TG,
Parteien: SVP Interessierte Kreise: FIMM, USS
AR schlägt vor, die Ausstellungsgebühr für den Ersatz des Ausländerausweises separat zu regeln, da die vorgeschlagene Gebühr von 22 Franken bzw. 10 Franken im Vergleich zur heute geltenden Gebühr von 65 Franken zu niedrig sei. Auch TG hält die Gebührenhöhe in Artikel 8 Absatz 2 für zu gering, da sie den Aufwand der Behörden nicht mehr decken würde.
AR schlägt folgende Formulierung des Absatzes 2 vor:
2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
a. für die Ausstellung des biometrischen Aus-
länderausweises Fr. 22 b. für die Ausstellung des nicht biometrischen Ausländerausweises Fr. 10 c. für die Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 65
SZ critique le fait que 5 francs reviennent à la Confédération. Ceci serait justifié pour autant que le système SYMIC fonctionne sans interruption ou retard et que la Confédération mette à disposition des cantons un système sans faille.
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