Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten

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1.3 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Die durch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009 geschaffenen Gesetzesgrundlagen sind in drei Verordnungen umzusetzen:

a) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Es geht vor allem um die Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-

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werbstätigkeit (VZAE) .

Das dem Ausländerausweis gewidmete 5. Kapitel ist zu aktualisieren. In der französischen Fassung ist die aktuelle Kapitelüberschrift «livret pour étrangers» durch «titre de séjour» zu ersetzen. Ausserdem muss auf den biometrischen Ausweis, dessen Inhalt und den betroffenen Personenkreis hingewiesen werden. Auch der Rahmen für das Erfassen und die Aktualisierung der biometrischen Daten ist zu bestimmen.

Im Übrigen wird in einer Bestimmung festgehalten, dass es weiterhin möglich ist, bestimmten Personenkategorien einen Ausweis ohne biometrische Daten im Kreditkartenformat oder in Papierform auszustellen – insbesondere den Personen, die nicht einer Bewilligungspflicht gemäss Artikel 71 (neu) VZAE unterstehen.

Die Personen, die im Sinne des AuG und von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einer Bewilligungspflicht im Hinblick auf einen Aufenthalt in der Schweiz unterstehen, sind hier klar von den Personen zu unterscheiden, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zu letzteren gehören z. B. die Personen im Asylbereich wie die Asylsuchenden, die vorläufig Aufgenommenen und die Personen, denen gemäss Beschluss des Bundesrates vorübergehend Schutz gewährt wird. In Artikel 71a (neu) VZAE werden alle Ausländerausweise genannt, für die nicht ein Bewilligungsverfahren im engeren Sinn gemäss Artikel 41 Absatz 1 AuG erforderlich ist.

b) Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

7 Die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) muss namentlich in Bezug auf die Dauer der Aufbewahrung der biometrischen Daten im System angepasst werden. Zudem muss der Zugriff auf diese besonderen Daten geregelt werden.

6 SR 142.201

7 SR 142.513

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