Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten
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Art. 71e Vorsprache bei der Behörde
1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die Ausländerin oder der Ausländer bei der ausstellenden Behörde vorsprechen.
2 Die ausstellende Behörde kann an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leidende Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller von der persönlichen Erscheinungspflicht befreien, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.
3 Der ausstellenden Behörde steht es frei, bei der Erneuerung des Ausweises auf ein Vorsprechen der Ausländerin oder des Ausländers zu bestehen.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS
Parteien: PCS, FDP.Die Liberalen
Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, DJS, SBV, SFM, SMV, FSFP, FER, USAM, ASSH
Chgemeinden und der VSED begrüssen das persönliche Erscheinen bei der Erstellung eines Ausländerausweises (Absatz 1) und die statuierten Ausnahmen in Absatz 2. Hingegen sind sie der Ansicht, dass die Überwachung der Meldevorschriften und Identitätsnachweise (namentlich die sog. Inlandkontrolle) weiterhin Aufgabe der Gemeinden bleiben sollte. Die Gemeinden seien besser in der Lage, Missbräuche frühzeitig zu erkennen, und könnten rascher intervenieren als die kantonalen Migrationsbehörden. Deshalb wird folgende Formulierung als Ergänzung vorgeschlagen:
«Die Kantone stellen die Anwesenheits- und Identitätskontrolle sicher. Sie können die Aufgaben an die Gemeinde delegieren.»
FR salue le fait qu'il n'y ait pas de contrôle systématique du ressortissant étranger auprès de l'autorité lors du renouvellement du titre de séjour.
L'UVS approuve la réglementation des alinéas 1 et 2.
SZ trouve que l'ODM devrait établir une directive qui exemplifie dans quels cas on peut renoncer à la présentation personnelle au sens de l'alinéa 2 et notamment dans quels cas l'identité est considérée comme établie. La FSFP demande que l'anamnèse exacte de l'étranger concerné soit garantie. Afin d'éviter de fâcheux inconvénients, il faudrait introduire le terme «certifié» dans le texte.
Ablehnung
Kantone: BE, GL, ZG, ZH
Parteien: SVP
Interessierte Kreise: UVS, FIMM, USS
BE schlägt folgende Formulierung von Absatz 1 vor:
«1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die Ausländerin oder der Ausländer bei der ausstellenden Behörde vorsprechen und sich über die Identität ausweisen.»
GL schlägt vor, die Überschrift und Absatz 1 mit der persönlichen Vorsprache zu ergänzen.
ZG ist der Ansicht, dass Ausländerinnen und Ausländer anlässlich der Verlängerung der Ausweise obligatorisch vorsprechen sollten. Diese systematische Identitätskontrolle könnte beispielsweise verhindern, dass gefälschte Ausländerausweise für längere Zeit im Umlauf bleiben.
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