Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten

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Das gleiche Problem stellt sich grundsätzlich auch bei anderen Auszahlungen in Kapitalform: Hat eine versicherte Person das frühestmögliche Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung bereits erreicht und ermöglicht das Reglement die Auszahlung des gesamten Guthabens in Kapitalform, kann diese Person unter Umständen kurzfristig das Arbeitsverhältnis auflösen und so die Fälligkeit der Altersleistung in Kapitalform auslösen. Dies ist möglich, indem die versicherte Person die Kapitaloption bereits früher gewählt hat, oder indem das Reglement nur eine kurze Frist zur Wahl der Kapitaloption verlangt. Hat die Person, die beharrlich die Alimente nicht bezahlt, ein Guthaben der beruflichen Vorsorge bei einer Freizügigkeitseinrichtung, ist die Kapitalform der Auszahlung sogar die Regel. Die versicherte Person kann nach Vollendung des 60. Altersjahres (59. Altersjahr für Frauen) auch ohne Beendigung der Erwerbstätigkeit jederzeit die Auszahlung verlangen (Art. 16 FZV).

Selbst beim Vorbezug von Vorsorgegeldern für die Wohneigentumsförderung (WEF) besteht im Endeffekt die gleiche Problematik: Zwar wird das Vorsorgeguthaben nicht direkt in das Vermögen der versicherten Person überführt, sondern an den Verkäufer oder den Hypothekargläubiger überwiesen. Leider ist es über Umgehungsgeschäfte mit Dritten (z. B. Aufnahme einer zusätzlichen Hypothek nach WEF-Bezug und darauf folgende Zwangsverwertung wegen Nichtbezahlens der Hypothekarzinsen) möglich, das Vorsorgeguthaben aus der Vorsorge herauszulösen und es trotzdem dem Zugriff von Alimentengläubigern und Inkassobehörden zu entziehen. Auch das Instrument der Verpfändung von Vorsorgegeldern für die Wohneigentumsförderung kann mit ähnlichem Resultat missbraucht werden, indem Hypotheken errichtet und mit der Verpfändung von Vorsorgegeldern gesichert werden und danach dieses Pfand verwertet wird. Bei einer Pfandverwertung von verpfändeten Vorsorgegeldern werden diese in das Wohneigentum investiert und sind gegenüber dem Zugriff der Gläubiger nicht mehr geschützt. Ohne Meldung kann die Inkassostelle nicht tätig werden und die bestehenden rechtlichen Instrumente einsetzen.

5.2 Grundzüge der beantragten Neuregelung

Die nachfolgenden Vorschläge folgen der im Bericht ‚Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso‘ (vgl. Fussnote 1) skizierten Lösung. Ab dem 1. 1. 2013 werden die Behörden, die die Funktion der Inkassostellen ausüben, in den Gesetzen „Kindesschutzbehörde oder die andere

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vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle“ , genannt werden. Im Folgenden wird daher diese Bezeichnung, oder die Kurzform „Behörde oder Stelle“, verwendet.

Vernachlässigt eine Person ihre Unterhaltsverpflichtungen und ist einer mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche betraute Behörde oder Stelle bekannt, in welcher Vorsorge- oder Freizügigkeits-

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einrichtung der Schuldner Vorsorgeguthaben hat, meldet die Behörde oder Stelle dieser Einrichtung, dass diese sie vor der Durchführung einer künftigen Kapitalauszahlung informieren muss. Artikel 40 VE-BVG stellt die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen eine entsprechende Meldung gemacht werden kann: Sobald die versicherte Person mit einem Unterhaltsbetrag, welcher vier Monatszahlungen entspricht, in Verzug ist, soll die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gemacht werden können. Mit einer solchen im Gesetz klar definierten Schwelle wird die Behörde oder

4 Vgl. AS 2011 725. Zur Zeit laufen auch Bemühungen, zur Professionalisierung der Arbeit der Inkassobehörden, mit denen eine besser Effizienz ihrer Arbeit und eine weniger unterschiedliche Praxis zwischen den verschiedenen Kantonen angestrebt wird. Diese Arbeiten sind ebenfalls im oben erwähnten Bericht angestossen worden (vgl. FN 1). Siehe auch Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt]: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/unterhalt.html. 5 In der Vorlage zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, die 2009/2010 in Vernehmlassung war, wurde unter anderem eine Ausweitung der Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Zentralstelle 2. Säule vorgeschlagen (vgl. zu diesem Dossier: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/vorsorgeausgleich.html). Diese Ausweitung ist in der vorgeschlagenen Form nur zum Teil auf Zustimmung gestossen. Sollte diese Neuerung eingeführt werden, könnte dies zum Teil auch die Arbeit der Inkassobehörden erleichtern.