Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten
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bis
Art. 86a Abs. 1 Bst. a (neu)
Die Kindesschutzbehörde oder die andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle nach Artikel 131 und Art. 290 ZGB sind als solche keine Sozialhilfebehörden im eigentlichen rechtlichen Sinn. Die Auf-
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gabe kann zwar den Sozialhilfebehörden übertragen werden, doch ist dies nicht zwingend. Damit die Behörde oder Stelle auf schriftliches und begründetes Gesuch hin Auskunft erhalten können, insbesondere von der Zentralstelle 2. Säule, muss in Artikel 86a eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorgesehen werden.
6.2 Änderung des ZGB
bis
Art. 89 Abs. 6 Bst. 4a
Auch in Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich die über die obligatorische berufliche Vorsorge hinausgehende Vorsorge betreiben, hat die neue Regelung Gültigkeit.
6.3 Änderung des FZG
bis
Art. 24f (neu)
Die Absätze 1 bis 4 sind für die Freizügigkeitseinrichtungen analog zu der Regelung in Artikel 40 BVG formuliert.
Absatz 5 soll sicherstellen, dass beim Übertritt einer versicherten Person in eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Behörde oder Stelle von der bisherigen an die nachfolgende Einrichtung weiter geleitet wird. Eine solche Weiterleitung sollte auch vorgenommen werden, wenn die Meldung erst eintrifft, wenn die versicherte Person die Einrichtung bereits gewechselt hat. In diesem Fall leitet die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung an jene Einrichtung weiter, an die sie das Vorsorgeguthaben dieser Person überwiesen hat.
6.4 Inkraftsetzung
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Da Teil I und Teil II dieser Vorlage inhaltlich nicht voneinander abhängen, sondern aus Verfahrensgründen in der gleichen Vorlage vorgeschlagen werden, soll der Bundesrat auch das Inkrafttreten der beiden Teile unabhängig voneinander bestimmen können. Dabei kann er das Inkrafttreten von Teil II insbesondere auch mit dem Voranschreiten anderer Massnahmen koordinieren, die die Effizienz der Arbeit der Inkassobehörden verbessern sollen.
7 Personelle und finanzielle Auswirkungen
Dem Bund entstehen durch die Einführung dieser Neuerung keine zusätzlichen Kosten.
Bei den Kantonen und Gemeinden können Auswirkungen entstehen: Die Behörden oder Stellen werden durch die Neuerung eine weitere Möglichkeit zur Sicherung der Alimentenzahlungen erhalten. Die Schritte, die sie nun unternehmen können, werden einerseits ihren Arbeitsaufwand vergrössern. An-
13 Vgl. Liste auf : http://www.einelternfamilie.ch/index.php?option=com_content&task=view&lang=de&id=75&Itemid=83.