Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten
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Wechselt eine versicherte Person, für die eine solche Meldung besteht, die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, muss diese Meldung von der bisherigen an die neue Einrichtung weiter geleitet werden.
Hat ein Alimentenschuldner sämtliche Zahlungen geleistet und kommt er auch seinen laufenden Unterhaltspflichten nach, muss die Behörde oder Stelle ihre Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung widerrufen, da verhindert werden muss, dass für diesen Versicherten nicht mehr gerechtfertigte Angaben bestehen (diese Pflicht soll im Zivilrecht verdeutlicht werden, vgl. FN 4). Der Widerruf der Meldung soll nicht bereits bei der Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgen, sondern grundsätzlich erst bei einer definitiven Verbesserung der Situation. Andernfalls bestünde das Risiko, dass in absehbarer Zeit doch wieder eine Meldung durch die Inkassobehörde erfolgen müsste. Die Verarbeitung der Meldung oder deren Widerruf durch die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist mit Aufwand verbunden. Deshalb muss eine mehrfache Abfolge von Meldung und Widerruf bei einer versicherten Person nach Möglichkeit vermieden werden. Ausserdem würde ein solches Hin und Her von Meldungen und Widerrufen wahrscheinlich die Fehlerhäufigkeit erhöhen.
Die neue Regelung sieht vor, dass eine Auszahlung der Guthaben an den Versicherten frühestens 30 Tage nach Ausgang der Meldung an die Behörde oder Stelle erfolgt. Diese Verzögerung ist erforderlich, weil ein Gesuch um eine Sicherstellung bzw. ein Arrestgesuch erst gestellt werden kann, wenn der betreffende Auszahlungsanspruch fällig ist. Der Behörde oder Stelle muss deshalb ein ausreichendes Zeitfenster gegeben werden, um das Gesuch zu formulieren und beim Gericht einzureichen. Hinzu kommt die Dauer, die das Gericht für die Entscheidung sowie die Zustellung einer allfälligen Verfügung benötigt.
Aus Sicht des Datenschutzes entstehen mit der gewählten Lösung keine Probleme. Die vorgeschlagene Regelung sieht eine explizite gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten vor, welche notwendig ist, um das vorgesehene Ziel zu erreichen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind darüber hinaus nicht verpflichtet, die betroffene Person zu informieren, da die Bekanntgabe ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG).
Die vorgeschlagene Lösung konzentriert sich auf die 2. Säule und sieht zur Zeit keine entsprechende Regelung für die Säule 3a vor. Dies ist vor allem in Bezug auf Selbständigerwerbende, bei denen oft die gesamte berufliche Vorsorge in dieser Vorsorgeform erfolgt und daher auch recht umfangreich sein kann, problematisch. Allerdings dürfte es noch wesentlich schwieriger als bei der 2. Säule sein, zu erfahren, ob und wo eine solche 3a-Vorsorge besteht, weil die versicherte Person im Bereich der
3. Säule die Bankstiftung oder die Versicherungseinrichtung individuell wählen und sie auch jederzeit wechseln kann.
Auch bei der 2. Säule besteht die Gefahr, dass die Behörde oder Stelle nicht herausfinden kann, bei
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welcher Einrichtung sich die Vorsorgeguthaben befinden. Immerhin kann aber die Vorsorgeeinrichtung von der versicherten Person nicht frei gewählt und gewechselt werden. Ist der Arbeitgeber einer Person bekannt, kann auch die Vorsorgeeinrichtung, bei der die Arbeitnehmenden dieses Arbeitgebers versichert sind, eruiert werden. Schwierigkeiten sind jedoch voraussehbar bei Personen, deren Arbeitgeber der Behörde oder Stelle nicht bekannt ist, oder deren Vorsorgeguthaben bei einer Freizügigkeitseinrichtung liegt, die frei gewählt und gewechselt werden kann (Art. 12 Abs. 2 FZV). Diese Lücken sprechen jedoch nicht gegen die Einführung der vorgeschlagenen Neuerung, denn es ist umso stossender, wenn Vorsorgemittel beiseite geschafft werden können und damit auch ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verloren geht, obwohl das Vorsorgeverhältnis bekannt war. Eine wirklich lückenlose Regelung wäre praktisch nur mit der Einführung einer neuen Datenbank möglich, in der alle Personen, die ihre Unterhaltspflichten vernachlässigen, erfasst würden und bei der
7 Diese Wahrscheinlichkeit ist umso grösser, wenn die Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Zentralstelle 2. Säule auf die vergessenen Guthaben beschränkt bleibt und nicht auf alle Guthaben ausgedehnt wird (vgl. FN 5)