Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten

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diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes an die Hand zu nehmen.“

Der Nationalrat hat die Motion am 19. Dezember 2008, der Ständerat am 3. März 2010 angenommen.

1.3 Grundzüge der beantragten Neuregelung

Gemäss Bundesrat gibt es einen klaren Widerspruch zwischen der Möglichkeit, eine der angebotenen Anlagestrategien zu wählen (Art. 1e BVV 2) und der durch die Vorsorgeeinrichtung zu tragenden Garantie gemäss FZG. Tritt nämlich eine versicherte Person zu einem Zeitpunkt aus der Vorsorgeeinrichtung aus, in dem der Wert ihres Altersguthabens aufgrund der von ihr gewählten Anlagestrategie und einer ungünstigen Entwicklung der Finanzmärkte unterhalb des geschuldeten Mindestbetrages gemäss FZG liegt, ist die Vorsorgeeinrichtung trotzdem verpflichtet, den Mindestbetrag auszurichten, wodurch ihr ein Verlust entsteht. Da bei dieser Art von Vorsorgeeinrichtungen die Freizügigkeitsguthaben zuweilen sehr hoch sein können, kann eine ungekürzte Auszahlung schnell zu sehr grossen Lücken führen. Daraus kann sich auch eine Unterdeckung ergeben, welche Sanierungsmassnahmen notwendig macht. Es besteht zudem für die Vorsorgeeinrichtung die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit, was zu ihrer Liquidation und damit zu Verlusten für die verbleibenden Versicherten führen würde. In einem solchen Fall läge eine Ungleichbehandlung der Versicherten vor. Die versicherte Person, die als erste aus der Vorsorgeeinrichtung austritt, erhält ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben, während die später Austretenden oder in der Vorsorgeeinrichtung Verbleibenden Gefahr laufen, die Kosten dafür tragen zu müssen. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind zudem nicht leicht zu erfüllen und die anteilsmässige Anrechnung eines versicherungstechnischen Fehlbetrags deshalb nicht möglich, denn dazu müsste ein erheblicher Teil der Belegschaft aus wirtschaftlichen Gründen (also unfreiwillig) aus der Vorsorgeeinrichtung austreten. Trotzdem muss das Teilliquidationsreglement angepasst werden, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einen Vorsorgeplan mit verschiedenen Anlagestrategien anbietet.

Aufgrund der zahlreichen Probleme, welche die Umsetzung von Art. 1e BVV 2 in der Praxis aufwirft, hat sich die Frage gestellt, ob die Bestimmung nicht einfach wieder aufgehoben werden kann. Der Bundesrat hat jedoch, in Übereinstimmung mit der Ansicht der Mehrheit der Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge, diese radikale Lösung verworfen und entschieden, die negativen Auswirkungen von Art. 1e BVV 2 durch eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zu korrigieren.

Die Einführung des neuen Art. 19a im Freizügigkeitsgesetz bezweckt die Lockerung der Verpflichtung, den Mindestbetrag im Sinne von Art. 15 und 17 FZG als Austrittsleistung mitgeben zu müssen. So können neu Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern und unterschiedliche Anlagestrategien im Sinne von Art. 1e BVV 2 anbieten, der versicherten Person im Zeitpunkt des Austritts den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Dieses Guthaben setzt sich zusammen aus den im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträgen des Arbeitgebers und der versicherten Person, aus den sonstigen Einlagen sowie dem Vermögensertrag bzw. unter Abzug des erlittenen Verlustes. Das Verlustrisiko wird so einzig von der austretenden versicherten Person und nicht von der Vorsorgeeinrichtung bzw. den verbleibenden Versicherten getragen.

Obwohl diese Vorsorgeeinrichtungen, die mehrere Anlagestrategien anbieten, ausschliesslich im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind, kann der Anspruch auf eine nach FZG berechnete Austrittsleistung nicht gänzlich aufgehoben werden. Bietet ein Arbeitgeber einen solchen Vorsorgeplan an, ist die Teilnahme für alle Arbeitnehmer, die die objektiven Kriterien für die Aufnahme erfüllen, zwingend (gemäss dem Grundsatz der Kollektivität). Der Arbeitnehmer kann somit nicht wählen, ob er in dieser Vorsorgeeinrichtung versichert werden will oder nicht. Diese Tatsache rechtfertigt es, all jene Vorsorgeeinrichtungen, welche unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, zu