Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten
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II. Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
5 Ausgangslage
5.1 Bericht des Bundesrats „Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso“
Im Bericht des Bundesrats „Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso“ vom
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4. Mai 2011 wurde aufgezeigt, dass eine Verbesserung der Möglichkeiten der Inkassostellen im Bezug auf die Auszahlungen von Leistungen der 2. Säule in Kapitalform an Personen, die beharrlich ihre Alimentenpflichten vernachlässigen, angezeigt ist und es wurde eine Lösung vorgezeichnet. Die neue Regelung gilt für alle Formen von Kapitalauszahlungen der 2. Säule, seien es vorzeitige Auszahlungen (vgl. Art. 30b und c BVG und 5 FZG) oder Auszahlungen in Kapitalform beim Eintritt des Vorsorgefalles (vgl. Art. 37 BVG). Die Neuerung betriff also keine Vorsorgeleistungen in Rentenform.
Das Ziel der Alimentenhilfe besteht darin, die Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten auch in jenen Fällen zu sichern, in denen die unterhaltspflichtige Person säumig ist. Die Alimentenhilfe umfasst die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe (Alimenteninkasso).
Vor der Fälligkeit ist in der beruflichen Vorsorge ein Leistungsanspruch grundsätzlich nicht pfändbar (vgl. Art. 39 Abs. 1 BVG und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Daher haben die Inkassobehörden vor dem Eintritt der Fälligkeit eines Anspruchs gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, d.h. bevor ein Gesuch für die Auszahlung des Vorsorgekapitals vorliegt und die Bedingungen dafür erfüllt sind, keinerlei Zugriff auf Ansprüche der unterhaltspflichtigen Person aus der beruflichen Vorsorge.
Nach der Auszahlung der Austrittsleistung oder des Vorsorgekapitals besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine gerichtliche Anordnungen von Sicherheitsleistungen für künftige Unterhaltszahlungen (Art. 132 Abs. 2 und 292 ZGB) zu veranlassen oder – sofern die Unterhaltsansprüche bereits fällig sind – ein Arrestbegehren (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) zu stellen. Diese Massnahmen sind zwar bereits unter geltendem Recht möglich, die praktische Schwierigkeit besteht allerdings darin, dass gegen das Vermögen nicht vollstreckt werden kann, solange kein fälliger Auszahlungsanspruch gegen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung besteht. Kommt es dagegen zu einer Auszahlung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform, hat die Inkassobehörde in vielen Fällen keine Kenntnis von diesem Anspruch, was es der unterhaltspflichtigen Person ermöglicht, den ausbezahlten Betrag beiseitezuschaffen und es auf diese Weise einem Zugriff zur Erfüllung der Unterhaltspflichten zu entziehen. Dies ist für den Unterhalt der alimentenberechtigten Personen umso schwerwiegender, als durch die Auszahlung in Kapitalform auch allfällige zukünftige Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge dahinfallen, die den Unterhalt der Alimentengläubiger im Fall des Todes der versicherten Person hätten sicherstellen sollen.
Bei der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz ist der Unterhaltsanspruch am stärksten gefährdet. Aber auch die Barauszahlung aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann dazu führen, dass Vorsorgegelder dem Zugriff der Alimentengläubiger sowie der Inkassobehörde entzogen werden. Es gibt keinerlei Sicherheit oder rechtliche Verpflichtung, dass diese Mittel, die aus der Vorsorge in das Vermögen der versicherten Person geflossen sind, wirklich in den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert werden.
3 Dieser Bericht wurde vom Bundesrat in Erfüllung des Postulats 06.3003 ‚Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso‘ der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) erstellt (Fundstelle vgl. FN 1).