Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten

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einer gewissen Minimalgarantie zu verpflichten: Sie müssen mindestens eine Anlagestrategie anbieten, bei der das Gesetz weiterhin vollumfänglich zur Anwendung gelangt, wie es auch für alle anderen Vorsorgepläne im obligatorischen und überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge gilt: Die Austrittsleistung muss gemäss Art. 15 und 17 FZG berechnet werden.

Es ist der Vorsorgeeinrichtung überlassen, wie sie die Anlagestrategie, mit welcher die Mindestleistungen nach Art. 15 und 17 FZG garantiert werden, ausgestaltet. Es kommen die für die gesamte Vorsorge geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zur Anwendung. Falls bei dieser Anlagestrategie eine Unterdeckung eintreten sollte (dies kann es bei den übrigen Anlagestrategien nicht geben), muss eine Sanierung erfolgen, wie diese auch in allen anderen Fällen einer Unterdeckung zu erfolgen hat. Dabei dürfen an den Sanierungsmassnahmen allerdings nur jene Versicherten beteiligt werden, welche die Anlagestrategie mit Anspruch auf den Mindestbetrag gewählt haben. Eine Solidarität derjenigen Versicherten, welche sich für eine andere Strategie entschieden haben, würde dazu führen, dass sie zu einer Beteiligung an einer Sanierung gezwungen würden, von welcher sie selbst in keiner Art und Weise profitieren könnten.

Die Lockerung der Garantien von Art. 15 und Art. 17 FZG bringt zudem eine Erleichterung für die börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz, welche ihre Bilanzen nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS führen müssen. Auf Januar 2013 treten nämlich Änderungen bei IAS 19 in Kraft, aufgrund derer die Arbeitgeber ihre Pensionsverpflichtungen direkt in ihre Gesamtrechnung einbringen müssen, obwohl in der Schweiz diese Pensionsverpflichtungen einer vom Arbeitgeber unabhängigen juristischen Person (der Vorsorgeeinrichtung) zugerechnet werden. Deren Gewinne und Verluste müssen in der Folge auch vom Arbeitgeber unmittelbar, sobald sie anfallen, verbucht werden. Das bedeutet, dass Gewinne und Verluste auf dem Vorsorgevermögen dem Eigenkapital des Arbeitgebers belastet werden. Durch den neuen Artikel 19a FZG und die teilweise Verlagerung von Anlagerisiken auf die betroffenen Versicherten können diese Unternehmen ihre Verbindlichkeiten reduzieren, was die Auswirkungen der Änderung von IAS 19 entschärfen kann.

2 Erläuterungen

2.1 Änderung des FZG

Artikel 19a (neu) Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person

Absatz 1 hält fest, dass Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern und unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, bei einzelnen Strategien von der Garantie der Mitgabe des Mindestbetrages gemäss den Artikeln 15 und 17 FZG abweichen dürfen. Sie können vorsehen, dass der effektive Wert des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird.

Wenn ein Arbeitgeber einen Vorsorgeplan mit unterschiedlichen Anlagestrategien anbietet, wird die Teilnahme für alle Arbeitnehmer, welche die objektiven Kriterien für die Aufnahme in einen solchen Plan erfüllen, zwingend. Damit aber niemand gezwungen wird, auf die gesetzlich garantierten Ansprüche zu verzichten, muss mindestens eine Anlagestrategie zur Wahl stehen, bei welcher diese der versicherten Person garantiert werden. Wenn eine versicherte Person sich nicht ausdrücklich für eine andere Strategie entscheidet, ist sie in dieser Strategie „mit Garantie“ versichert.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person darüber informieren, dass sie bei der Wahl einer anderen Anlagestrategie die Garantie des Mindestbetrages verliert und damit gewisse finanzielle Risiken eingeht. Diesbezüglich hat die Vorsorgeeinrichtung eine Informationspflicht ähnlich wie diejenige einer Bank. Diese beinhaltet unterschiedliche Aspekte wie die Pflicht zur Aufklärung, Warnung, Anzeige, Beratung oder auch Empfehlung. Analog der Rechtsprechung über die auftragsrechtliche Sorg-