Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten
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jede Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vor jeder Auszahlung in Kapitalform überprüfen müsste, ob die versicherte Person dort erfasst ist. Die Einrichtung einer solchen Datenbank, auf welche nebst den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen auch alle Behörden oder Stellen Zugriff haben müssten, wäre technisch komplex und teuer. Unklar wäre einerseits, wer die Kosten tragen würde. Andererseits müssten auch detaillierte Datenschutzregelungen erlassen werden. Auch wären angesichts der in dieser Vorlage zu regelnden geringen Anzahl Fälle die Kosten für die Einrichtung einer solchen Datenbank unverhältnismässig. Aus diesen Gründen wird ein einfacheres Meldeverfahren, unabhängig von einer zentralen Datenbank, vorgeschlagen.
Kosten bei den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen
Bei den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden einerseits einmalige Kosten bei der Einführung des vorgeschlagenen Meldesystems anfallen, insbesondere bei der Anpassung der Informatiksysteme. Konkret müssen neu in der Versichertenverwaltung ein allfälliger Vorbehalt bei Auszahlungen in Kapitalform sowie die zuständige Behörde oder Stelle erfasst werden können. Welchen Aufwand diese Anpassung verursachen wird, hängt wesentlich von der Flexibilität des verwendeten Informatiksystems für die Versichertenverwaltung ab und wird daher stark zwischen den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen variieren. Deshalb kann hier keine konkrete Kostenschätzung für alle Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gemacht werden. Andererseits wird die Betreibung des Meldesystems laufende Kosten verursachen. Die Verarbeitung der Mitteilungen der Inkassobehörden sowie die Weiterleitung der Informationen bei der Übertragung des Guthabens an eine andere Einrichtung sollte jedoch nur geringen Mehraufwand generieren.
Da keine statistische Angaben zum Alimenteninkasso vorhanden sind, stützt sich die nachfolgende Schätzung der Anzahl möglicher Fälle auf Daten zur Alimentenbevorschussung (ALBV). Nicht zuletzt deshalb ist diese Schätzung mit grosser Unsicherheit behaftet. Bei einer ALBV-Quote von 0,67 Pro-
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zent und bei durchschnittlich 2,2 Personen pro ALBV-Fall gibt es zurzeit gut 24 000 Fälle mit Alimentenbevorschussung in der ganzen Schweiz. Geht man davon aus, dass im Zusammenhang mit einer laufenden Alimentenbevorschussung immer auch Zahlungsausstände in der Höhe von mindestens vier Monatsbeträgen bestehen, ist demzufolge bei der Einführung des Meldesystems mit gut 24 000 Mitteilungen an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen zu rechnen. Die tatsächliche Zahl der Meldungen dürfte jedoch noch etwas höher sein. Dies, weil auch Alimentenberechtigte, die keine Alimentenbevorschussung erhalten, aber trotzdem von Zahlungsausständen betroffen sind, Inkassohilfe von der zuständigen Behörde oder Stelle beanspruchen können.
Ausgehend von der durchschnittlichen Häufigkeit für den Bezug von Vorsorgeguthaben in Kapitalform (Barauszahlungen der Freizügigkeitsleistung, WEF-Vorbezüge oder Kapitalleistungen bei Pensionierung) und der geschätzten Anzahl Meldungen ergeben sich zwischen 600 und 800 Auszahlungssituationen pro Jahr, bei denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die zuständige Behörde oder Stelle informieren muss.
8 BFS, Sozialhilfestatistik 2010.