Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Stelle davon entbunden, ihrerseits eine materielle Prüfung im Einzelfall vornehmen zu müssen. Auf

6

diese Weise wird die Handhabung der Bestimmung für die Praxis massgeblich erleichtert.

Eine solche Lösung, welche auf die Höhe des im Einzelfall geschuldeten Unterhaltsbeitrags abstellt, nimmt Rücksicht auf die unterschiedliche Höhe der zu erbringenden Unterhaltsleistungen. Da kein fixer Betrag, sondern der im Einzelfall geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag massgebend sein soll, muss der die Meldepflicht auslösende Betrag auch nicht an eine allfällige Geldentwertung angepasst werden. Ebenfalls soll damit sichergestellt werden, dass die Behörden oder Stellen die neue Regelung einheitlich anwenden.

Dabei ist es wichtig, dass die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, da die Verarbeitung und Beachtung im Falle einer Auszahlung von Vorsorgegeldern in Kapitalform zusätzlichen Aufwand für die Einrichtungen bringen.

Tritt bezüglich eines Anspruchs auf Auszahlung bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Fälligkeit ein, muss die Einrichtung, welche die Meldung erhalten hat, die Behörde oder Stelle umgehend darüber orientieren. Danach muss die Einrichtung eine Frist von 30 Tagen abwarten, bevor die Auszahlung erfolgen kann. Eine solche umgehende Information ermöglicht es den Behörden oder Stellen, die notwendigen Massnahmen zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der Kinder und Ehegatten einzuleiten. Sie nutzen dazu die bereits bestehenden gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Sicherstellung sowie des Arrests. Erfolgt innerhalb dieser Frist von 30 Tagen keine Anordnung durch ein Gericht, kann die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind, die Vorsorgegelder auszahlen beziehungsweise bei einem WEF-Vorbezug überweisen.

Im Falle einer Verpfändung von Vorsorgeguthaben hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der Behörde oder Stelle die Verpfändung und später auch Pfandverwertung, die in der Wirkung einem Vorbezug der Vorsorgegelder gleichkommt, zu melden. Hingegen wird im Falle der Verpfändung weder die Wirksamkeit des Pfandrechts noch die Pfandverwertung um 30 Tage aufgeschoben.

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird kein eigentliches neues Rechtsinstitut geschaffen, sondern sichergestellt, dass bereits bestehende rechtliche Mittel rechtzeitig und damit effizienter eingesetzt werden können. Dabei wird allerdings auch die Möglichkeit geschaffen, dass andere Gläubiger von diesen rechtlichen Schritten der Behörde oder Stelle Kenntnis erhalten und sie für ihre eigenen Forderungen die gleichen rechtlichen Schritte unternehmen (z. B. ein Pfändungsbegehren). Dies kann dazu führen, dass die Mittel, die ursprünglich aus der Vorsorge stammen und mit der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs in das frei pfändbare Vermögen des Alimentenschuldners übergegangen sind, im Endeffekt auch zur Deckung anderer Schulden verwendet werden. Dies ist zwar sicher nicht das Ziel, kann aber nicht vermieden werden und – wie oben erwähnt – hat ein Gläubiger bereits heute Zugriff auf diese Mittel. Es wird auch keine neue Gläubigerprivilegierung eingeführt, denn das Gesetz sieht bereits ein Privileg für die Alimentengläubiger vor (vgl. Art. 219 SchKG). Auch in dieser Beziehung soll die Neuerung nur dazu führen, dass dieses gesetzlich bereits vorgesehene Privileg besser geltend gemacht werden kann.

6 Die im Bericht ‚Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso‘ (vgl. Fussnote 1) skizzierte Lösung wollte dagegen noch an den zivilrechtlichen Begriff der ‚beharrlichen Vernachlässigung‘ der Unterhaltspflichten (vgl. Art. 132 Abs. 2 und 292 ZGB) anknüpfen. Die Behörde oder Stelle hätte dabei aber in jedem Einzelfall beurteilen müssen, ob eine solche beharrliche Vernachlässigung vorliegt oder nicht, was angesichts der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und der Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung geführt hätte. Aus diesem Grund schlägt der vorliegende Vorentwurf vor, die Meldung von einer im BVG autonom definierten Schwelle abhängig zu machen, die der Behörde oder Stelle keinen Auslegungsspielraum lässt.