Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten
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Übersicht
Die Vorlage enthält zwei inhaltlich voneinander unabhängige Teile, die aus Verfahrensgründen zusammen unterbreitet werden.1
Teil I sieht eine Änderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom 17. Dezember 1993 (nachfolgend Freizügigkeitsgesetz oder FZG) bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten vor. Seit der im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgten Einführung von Art. 1e der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) können nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten innerhalb eines Vorsorgeplans die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien ermöglichen. Diese Einrichtungen müssen heute jedoch aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes in jedem Fall den austretenden Versicherten eine nach den zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes berechnete Austrittsleistung mitgeben. Dies hat u.a. zur Folge, dass das verbleibende Versichertenkollektiv allfällige Verluste einer austretenden versicherten Person, deren Guthaben aufgrund der von ihr gewählten Anlagestrategie an Wert eingebüsst hat, tragen muss, während aufgrund solcher Anlagestrategien erzielte „Gewinne“ von der austretenden Person mitgenommen werden dürfen.
Jürg Stahl hat diesen Widerspruch in seiner am 3. Oktober 2008 eingereichten und in der Zwischenzeit von beiden Räten angenommenen Motion (08.3702) aufgezeigt. Der Bundesrat schlägt dem Parlament eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vor. Vorsorgeeinrichtungen, welche die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien anbieten, werden in Zukunft bezüglich dieser Versicherten einer Spezialregelung unterliegen.
Teil II enthält Massnahmen für die Sicherung der Guthaben der beruflichen Vorsorge für besondere Fälle, in denen unterhaltspflichtige Personen ihre Unterhaltspflichten vernachlässigen und ein Gesuch für die Auszahlung ihres Vorsorgeguthabens stellen. Bei Auszahlungen der Vorsorgegelder in Kapitalform gelingt es den Inkassobehörden oft nicht, diese Gelder, die nach der Auszahlung zum Vermögen des Alimentenschuldners gehören, für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, weil der Schuldner dieses Vermögen beiseiteschafft oder andere, schneller informierte Gläubiger darauf Zugriff nehmen. Den Inkassobehörden soll daher ermöglicht werden, den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen diejenigen Personen zu melden, welche ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Danach soll die betreffende Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung verpflichtet werden, die Inkassobehörde über die Fälligkeit einer Auszahlung in Kapitalform zu informieren. Aufgrund dieser Meldung hat die Inkassobehörde die Möglichkeit, rechtzeitig rechtliche Schritte zur Sicherung der Unterhaltsforderungen einzuleiten.
1 Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2011 (vgl. Medienmitteilung vom 4. 5. 2011 und beigelegten Bericht; http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=38967) den Auftrag erteilt, in der nächsten Vorlage zur Gesetzesänderung in der beruflichen Vorsorge auch Massnahmen für die Sicherung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu Gunsten von Alimentengläubigern zu integrieren.