Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten

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6 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

6.1 Änderung des BVG

Artikel 40 Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Absatz 1 schafft im Vorsorgerecht die Möglichkeit, dass die Kindesschutzbehörde oder die andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle einer Vorsorgeeinrichtung Meldung erstattet, wenn eine versicherte Person ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt. Ob für die Behörde oder Stelle diese Meldung nicht nur eine Möglichkeit, sondern eine Pflicht sein soll, ist im Zivilrecht zu regeln. Die Pflicht eine Meldung, die keine Berechtigung mehr hat, zu widerrufen, ergibt sich aus dem Datenschutz. Um diese

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Pflicht zu verdeutlichen, ist es sinnvoll, dies im Zivilrecht ebenfalls klar fest zu halten.

Für die Vorsorgeeinrichtung ist es eine Pflicht, die Meldung der Behörde oder Stelle entgegen zu nehmen.

Damit nicht bereits vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten zu einer Meldung an die Vorsorgeeinrichtung führen, sollen die Voraussetzungen, welche für eine Meldung erfüllt sein müssen, umschrieben werden. Wenn die versicherte Person mit einem Unterhaltsbetrag in Verzug ist, welcher vier Monatszahlungen entspricht, soll eine Meldung an die Einrichtung erfolgen.

Sobald ein Unterhaltsschuldner mit vier Monatszahlungen im Rückstand ist, braucht es keine weitere Mahnung der Behörde oder Stelle. Dabei liegt es in der Verantwortung der Behörde oder Stelle, nur in den Fällen Meldung an die Vorsorgeeinrichtung zu machen, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorsorgeeinrichtung hat keine Pflicht, das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen zu überprüfen.

Die Vorlage enthält keine besondere Übergangsbestimmung und ist daher auf alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werdenden entsprechenden Auszahlungen in Kapitalform anwendbar. Die Inkassobehörden können daher auch für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, die ganz oder zum Teil vor dem Inkrafttreten stattfand, Meldung erstatten.

Die Zuständigkeit für die Tätigkeit der Inkassobehörden ist kantonal unterschiedlich geregelt. Es handelt sich aktuell um jene Behörde, die die Aufgabe nach Artikel 131 Absatz 1 und 290 (Inkassohilfe)

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ZGB wahrnimmt. Auch in Zukunft sollen die Kantone die Möglichkeit haben, die kompetente Stelle zu bestimmen. Da Vorsorgeeinrichtungen kaum über sämtliche jeweils aktuellen kantonalen Regelungen informiert sind, sollte sich die Behörde oder Stelle bei der Meldung an die Vorsorgeeinrichtung als die zuständige Behörde ausweisen. Dies kann z. B. durch eine Kopie der entsprechenden kantonalen Regelung geschehen.

Absatz 2 umschreibt, in welchen Fällen die Fälligkeit eines Anspruchs die Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtung an die Behörde oder Stelle auslöst. Jede Auszahlung einer Vorsorgeleistung in Kapitalform fällt unter diese Bestimmung, unabhängig davon, ob diese nach Artikel 37 BVG oder ausschliesslich aufgrund von reglementarischen Bestimmungen erfolgt (lit. a).

Bei der Kapitaloption der Altersleistung ist oft eine längere Frist (ein oder zwei Jahre) vorgesehen, welche die versicherte Person zwischen der Wahl dieser Möglichkeit und der Fälligkeit der Leistung

9 Siehe die Erläuterungen zu Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 290 Absatz 2 der vorgeschlagenen Änderungen des ZGB, gemäss denen der Bundesrat einen verbindlichen Leistungskatalog für die Inkassostellen festlegen soll: http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/gesellschaft/gesetzgebung/unterhalt/vn-ber-d.pdf, S. 34 ff. Siehe dazu auch FN 4. 10 Vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB: Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflichten nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise [...] zu helfen.