Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten
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mindestens einhalten muss. In diesem Fall ist nicht der Moment der Wahl durch den Versicherten, sondern die Fälligkeit der Leistung massgebend.
Eine Barauszahlung nach Artikel 5 FZG (lit. b) erfolgt nur aufgrund eines Gesuchs der versicherten Person und die Vorsorgeeinrichtung muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Auszahlung vorliegen. Kommt sie zum Schluss, dass dies der Fall ist, hat sie Meldung an die Behörde oder Stelle zu erstatten. Das Gleiche gilt für den Vorbezug für die Wohneigentumsförderung (lit. c).
11 Absatz 3: Bei der Verpfändung von Vorsorgeguthaben soll hingegen bereits die Verpfändung des Vorsorgeguthabens eine Meldung an die Inkassobehörde auslösen, da die Pfandverwertung selbst, wenn sie vom Pfandgläubiger eingeleitet werden sollte, weder verhindert noch aufgeschoben werden kann. Wird das Pfand später verwertet, löst auch dies wiederum ein Meldung aus.
Die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 hat mit einem eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dies erlaubt es der Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, in welchem Zeitpunkt sie diese Meldung abgeschickt hat und gleichzeitig ist damit der Beginn der 30-tägigen Frist geklärt.
Der Grundsatz, dass der Leistungsanspruch vor der Fälligkeit ausser zur Förderung von selbstbewohntem Wohneigentum nicht pfändbar ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 BVG), bleibt auch nach dieser Gesetzesänderung bestehen. Der Schutz der Vorsorgegelder bleibt erhalten. Erst wenn die versicherte Person selbst den Schutz dieser Vorsorgemittel durch eine Barauszahlung vorzeitig auflöst oder sie durch eine andere Auszahlung in Kapitalform die Vorsorge verlässt, können Alimentengläubiger, wie andere Gläubiger auch, auf diese nun freien Mittel greifen. Die Behörde oder Stelle kann von der Vorsorgeeinrichtung auch weiterhin die Auszahlung an Dritte, insbesondere an die Alimentengläubiger oder an sich selbst, nicht selbst verlangen. Nur wenn eine Anweisung durch ein Gericht erfolgt, wird die Aus-
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zahlung an den Versicherten über die Frist von 30 Tagen hinaus gesperrt oder nach der Fälligkeit an Dritte, zum Beispiel die Alimentengläubiger, überwiesen. Andernfalls – wenn keine solchen Schritte durch ein Gericht oder Betreibungsamt erfolgen – kann die Vorsorgeeinrichtung entsprechend dem üblichen Verfahren das Vorsorgeguthaben der versicherten Person auszahlen oder den Vorbezug für Wohneigentum überweisen.
Absatz 4 verankert eine Sperrfrist für die Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung. Die Behörde oder Stelle benötigt nach Erhalt der Information eine gewisse Zeit, damit sie die notwendigen Schritte einleiten kann. Daher darf die Vorsorgeeinrichtung den von der versicherten Person verlangten Betrag nicht auszahlen, bevor die Frist von 30 Tagen seit der Meldung an die Behörde oder Stelle abgelaufen ist. Die Fälligkeit ist zwar eingetreten, doch verhindert die Sperrung die Auszahlung. Die Situation ist in dieser Beziehung vergleichbar mit einem Sperrkonto.
Solange die Einrichtung aufgrund der neuen gesetzlichen Sperrfrist die Austritts- bzw. die Kapitalleistung nicht auszahlen darf, ist sie nicht in Verzug und es entsteht somit für die Einrichtung während dieser Frist keine Pflicht, einen Verzugszins zu bezahlen. Hingegen ist das Guthaben wie in anderen Situationen vor dem Verzug zu verzinsen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG).
Art. 49 Abs. 2 Bst. 5a (neu)
In umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen muss die neue Regelung auch für den über die obligatorische berufliche Vorsorge hinausgehenden Teil Geltung haben.
11 Es handelt sich um die Anzeige der Verpfändung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung; eine Verpfändung von Vorsorgeguthaben für die Wohneigentumsförderung ist ohne solche Anzeige nicht gültig (vgl. Art. 331d Abs. 3 OR). 12 Zum Beispiel durch von einem Gericht angeordnete vorsorgliche Massnahmen.