Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 17 Seiten

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falts- und Treuepflicht hat die Vorsorgeeinrichtung sich über den Wissensstand und die Risikobereitschaft des Kunden oder der Kundin zu informieren, sobald die versicherte Person sich für die entsprechenden Anlagemöglichkeiten interessiert. Die versicherte Person ist hernach über die Risiken aufzuklären, über die verschiedenen Anlagemöglichkeiten zu beraten und vor übereilten Entscheiden zu warnen. Die Informationen müssen der Sachkenntnis des Kunden bzw. der Kundin angepasst sein. Die versicherte Person muss zudem ausdrücklich auf die zusätzlichen Kosten, welche mit seiner Wahl der Strategie verbunden sind, hingewiesen werden. Absatz 2 verlangt deshalb eine schriftliche Bestätigung der versicherten Person, dass sie die entsprechenden Informationen erhalten hat, falls sie sich für eine Anlagestrategie ohne Garantie des Mindestbetrages entscheidet. Wenn nur noch der effektive Wert mitgegeben werden muss, ist es möglich, dass das Vorsorgeguthaben geschmälert wird. Da ein solcher Entscheid auch für einen Ehegatten oder eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin von Bedeutung ist, rechtfertigt sich eine analoge Regelung wie bei Kapitalauszahlungen im Bereich der Wohneigentumsförderung (Art. 30c BVG), der Altersleistungen (Art. 37 BVG) und der Barauszahlung (Art. 5 FZG), d.h. der Versicherte benötigt die Zustimmung des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin.

Absatz 3 regelt den Wechsel zwischen den Strategien. Bei einem Wechsel wird der versicherten Person der effektive Wert ihres Vorsorgeguthabens für die neue Strategie gutgeschrieben, auch dann, wenn sie von der Strategie, welche die Ansprüche nach den Artikeln 15 und 17 FZG (bei einem Austritt) garantiert, in eine andere Strategie wechselt. Dadurch wird verhindert, dass eine Person, welche sich für die Strategie mit Garantie des Mindestbetrages entschieden hat, sich bei einer allfälligen Unterdeckung durch einen Wechsel der Strategie den Sanierungsmassnahmen entziehen kann. Zudem wird die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung durch den Wechsel der Strategie nie verschlechtert, da jeweils der effektive Wert mitgegeben wird.

Es wird darauf verzichtet, diesen Punkt im Detail zu regeln. So wird beispielsweise in Übereinstimmung mit der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge auf eine Regelung verzichtet, welche die versicherte Person verpflichten würde, bei einem Wechsel von einer „riskanten“ Anlagestrategie zur Strategie, welche die Artikel 15 und 17 FZG beachtet, einen Teil der kollektiven Wertschwankungsreserve zu finanzieren. Ebenso wird darauf verzichtet, die Möglichkeit eines Wechsels zeitlich einzuschränken. Diese Punkte sollen im Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen liegen.

Die Vorsorgeeinrichtungen haben somit in ihrem Reglement die Modalitäten für die Umsetzung dieser neuen Bestimmung festzulegen, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vorsorge.

2.2 Inkraftsetzung

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Da Teil I und Teil II dieser Vorlage inhaltlich nicht voneinander abhängen, sondern aus Verfahrensgründen in der gleichen Vorlage vorgeschlagen werden, soll der Bundesrat auch das Inkrafttreten der beiden Teile unabhängig voneinander bestimmen können.

3 Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone. Für die Vorsorgeeinrichtungen fallen demgegenüber zusätzliche Verwaltungskosten an, wenn mehrere verschiedene Anlagestrategien angeboten und bewirtschaftet werden, umso

2 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 4C.68/2007, E. 7.1.