Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Revision des Auslandschweizer- Ausbildungsgesetzes

Klausel einzuführen, welche die Schweizerschulen verpflichtet, ab dem 4. Jahr 70% der Mittel selbst beizubringen. Sie regt zudem einige redaktionelle Änderungen an sowie die Streichung von einzelnen Voraussetzungen, die aus Sicht von Pro Helvetia entbehrlich sind (Bst. b, f, l, m sowie Art. 4 Bst. a und Art. 5 Bst. a).

Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten der beruflichen Grundbildung

Der Kanton FR ist der Ansicht, dass in Bst. c die eidgenössische Berufsmaturität einzeln aufgeführt werden sollte, da diese eventuell unabhängig und nach dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ erworben werde.

Der Kanton GR bezweifelt die Vereinbarkeit von Bst. c und d. Deshalb macht er den Vorschlag, auf Bst. d zu verzichten. Falls daran festgehalten werde, schlägt er folgende Umformulierung vor: „die Angebote zu einem im Gastland vergleichbaren anerkannten Abschluss der Sekundarstufe II führen“ (so sinngemäss auch der Kanton TI, vgl. oben Ziffer 4.4). Um eine vergleichbare Qualität mit einer in der Schweiz absolvierten Lehre zu gewährleisten, müssten zudem auch die Anforderungen für die Lehrtätigkeit an einer anerkannten Schweizerschule definiert werden.

Der SVG fordert eine Klärung der Zuständigkeiten gemäss Bst. e.

Die Dachverbände SAV und SGV sprechen sich nebst der betrieblich organisierten Grundbildung für eine Berücksichtigung der schulisch organisierten Grundbildung aus (vgl. oben Ziffer 4.4).

Nach Ansicht des Kantons ZH geht die Einschränkung der Förderung auf die betrieblich organisierte Grundbildung aus dem Gesetzesentwurf zu wenig klar hervor.

Die Swissmem zweifelt an der Umsetzbarkeit von Art. 5 und empfiehlt, diesen zu streichen. Um die Voraussetzungen des Art. 5 zu erfüllen, insbesondere diejenigen des Bst. c (Angebote führen zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ oder Berufsattest EBA) seien erhebliche Anstrengungen zu leisten, welche die Möglichkeiten der Schweizerschulen übersteigen. In einem Land, in welchem nicht schon ein duales Berufsbildungssystem bestehe, sei dies nicht realisierbar. Die Schweizerschulen würden neben der schulischen Ausbildung im Bereich der beruflichen Grundbildung allenfalls eine vermittelnde und koordinierende Rolle spielen können.

Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen

Der Artikel soll nach Ansicht der Pro Helvetia integral gestrichen werden, da die gesonderte Anerkennung einer Filialschule ein Widerspruch zur erwünschten Stärkung der unternehmerischen Komponente darstelle. Stattdessen sei hinter Artikel 1 eine (entsprechend offen formulierte) Definition der Schweizerschulen einzufügen.

Art. 7 Sozialversicherung der schweizerischen Lehrpersonen

Die ASO verlangt, dass der Gesetzgeber eine Harmonisierung der Anstellungsbedingungen sowie eine Vereinheitlichung der Sozialversicherungslösung für schweizerische Lehrpersonen herbeiführt. Die entsprechende Disposition sei an den Schluss des 2. Abschnitts zu setzen.

Auch educationsuisse wünscht sich eine Harmonisierung bei den Sozialversicherungen (vor allem bei der 2. Säule). Zusammen mit der Schweizerschule in Madrid vertritt educationsuisse den Standpunkt, dass dem Schweizer Personal den Entsandtenstatus zugesprochen werden soll.

Der LCH erwartet von Schweizer Schulen bzw. educationsuisse eine umfassende Beratung der Lehrpersonen im Bereich der Sozialversicherungen. Neben der 2. Säule betreffe dies auch die AHV. Der LCH spricht sich zudem für den Verbleib der schweizerischen Lehrkräfte in ihrer kantonalen Pensionskasse aus.