Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 21 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision des Auslandschweizer- Ausbildungsgesetzes

educationsuisse und der VPK ist es ein Anliegen, dass alle Lehrpersonen – auch jene in Übersee

– in die obligatorische AHV aufgenommen werden, was jedoch ohne Änderung des AHV-Gesetzes nicht durchsetzbar sei. Sie weist darauf hin, dass die Umsetzung von Abs. 2 durch die grossen Unterschiede in den Kantonen zum Teil erschwert werde.

Art. 8 Meldepflichten

Pro Helvetia regt an, die Notwendigkeit von Abs. 2 zu überprüfen.

Art. 9 Art und Bemessung der Finanzhilfen

Die ASO legt Wert darauf, dass die Förderkriterien in Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 auf Gesetzes- und Verordnungsstufe möglichst einfach, objektiv und nachvollziehbar ausgestaltet werden.

Art. 11 Übertragung von Liegenschaften

Der Kanton St. Gallen begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Eigentumsübertragung vom Bund auf den Schulträger. Er ist mit der vorgeschlagenen Regelung in Art. 11 und den dazu gehörenden Ausführungen im Bericht einverstanden.

Die ASO fordert, dass den von der lokalen Schweizergemeinschaft geleisteten Investitionen und bestehenden Nutzungsrechten bei der Rückübertragung angemessen Rechnung getragen wird. Bestehende Rechte seien in den Übertragungsverträgen zu berücksichtigen, namentlich auch für den Fall einer späteren Veräusserung der Schulliegenschaft. Bst. b sei dahingehend zu relativieren, dass die Verwendung eines Veräusserungserlöses in Übertragungsverträgen situationsgerecht zu regeln ist.

Auch die Schweizerschule in Catania betont, dass bei einer Rückübertragung der Liegenschaft auf die Schweizerschule den Besitzverhältnissen und den bestehenden Nutzungsrechten gebührend Rechnung getragen werden muss. Sie schlägt deshalb folgende Änderung des Gesetzesentwurfs vor:

„Art. 11 Abs. 2

Der Übertragungsvertrag trägt bestehenden Rechten angemessen Rechnung. Er ist mit den Auflagen zu verbinden, dass

a) die Liegenschaft als Schweizerschule genutzt wird; und

b) der der Schule anzurechnende Erlös einer späteren Veräusserung zu Gunsten anerkannter Schweizerschulen im Ausland verwendet wird.“

Art. 12 Entzug der Anerkennung, befristete Anerkennung, Anerkennung mit Auflagen

Nach Ansicht des Kantons FR sollte hinzugefügt werden, dass der Entzug der Anerkennung keine Nachteile für die Schüler zur Folge hat. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Ausbildung unter denjenigen Bedingungen zu beenden, die bei Beginn Geltung hatten.

Art. 13 Formen

Der Kanton ZH schlägt in Abs. 2 Bst. g die Streichung des Zusatzes „gegebenenfalls auch von gewinnorientierten Bildungsunternehmen“ vor (vgl. oben Ziffer 4.5).

Die ASO erachtet den im Rahmen von Abs. 2 Bst. i vorgesehenen Ausbau des Netzes der Auslandschulen als wichtig und weist darauf hin, dass sich Anschubinvestitionen des Bundes als unumgänglich erweisen dürften.