Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten
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für gewisse Deliktsgruppen Sonderregelungen in Bezug auf die Verjährung eingeführt.
Im Rahmen der Umsetzung der Motionen wurde die Einführung eines Deliktskatalogs für sog. Wirtschaftsdelikte im StGB (MStG) geprüft, für dessen Delikte – in Abweichung des oben erwähnten Grundsatzes – eine spezielle (längere) Verjährungsfrist gelten würde. Dabei wurden folgende beiden Varianten in Betracht gezogen:
a. Die Wirtschaftsdelikte, für die eine längere Verjährungsfrist gelten soll, könn-
ten einzeln in einem Deliktskatalog (z.B. analog Art. 97 Abs. 2 StGB bzw. 55 Abs. 2 MStG) im 6. Titel des StGB (bzw. 5. Titel des MStG) aufgeführt werden. In diesem Fall müsste allerdings eine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftdelikt» gefunden werden, damit dem Katalog die entsprechenden Delikte zugeordnet werden könnten.
b. Um von der Schaffung einer exakten Definition absehen zu können, könnte
man generell für die Delikte des 2. und 11. Titels21 sowie einzelner weiterer Delikte des StGB (z.B. analog Art. 24 StPO) eine spezielle Verjährungsfrist im
6. Titel des StGB (bzw. 5. Titel des MStG) vorsehen.
Die Einführung eines solchen Deliktskatalogs wurde aus nachfolgenden Überlegungen als problematisch erachtet und deshalb verworfen:
– Variante a: Wie unter Ziffer 2.1 erwähnt, existiert keine präzise Definition des
Begriffs «Wirtschaftsdelikte». Fraglich ist, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine solche zu schaffen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich die Definition im Nachhinein als unzureichend, einseitig und letztlich nicht zweckdienlich erweisen könnte. Da die Wirtschaft und deren Regeln – und damit einhergehend die deliktischen Verhaltensweisen22 – einem steten Wandel unterliegen, ist das Risiko gross, dass ein solcher Deliktskatalog latent unvollständig wäre.
− Variante b: Würde man für alle Delikte des 2. und 11. Titels des StGB eine
spezielle Verjährungsfrist einführen, so bestünde das Problem zum einen darin, dass gerade im Bereich der Vermögensdelikte (2. Titel) Straftatbestände aufgeführt sind, die typischerweise nicht als sog. Wirtschaftsdelikte gelten wie z.B. Raub (Art. 140 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB). Zum anderen sind in diesen beiden Titeln Verbrechen und Vergehen enthalten; für diese Delikte gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Eine Gleichsetzung dieser Verjährungsfristen ist aufgrund der unterschiedlichen Tatschwere nicht gerechtfertigt.
− Beide Varianten: Nachteilig wäre des Weiteren, dass ein solcher Deliktskatalog
nur für den Bereich des Kernstrafrechts gelten würde; die zahlreichen Erlasse des Nebenstrafrechts, die ebenfalls Wirtschaftsdelikte enthalten, blieben unberücksichtigt. Die spezielle Verjährungsfrist stünde zudem im Widerspruch zum Grundsatz, wonach sich im Strafrecht die Verjährungsfrist nach der objektiven Schwere der Tat richtet (vgl. Ziff. 1.3.3). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Kohärenz des Verjährungsrechts sollte möglichst vermieden werden, dass unterschiedliche Verjährungsfristen für vergleichbar schwere Delikte gelten. In
21 Unter diesen beiden Titeln kommen die sog. Wirtschaftsdelikte des Kernstrafrechts häufig vor.
22 C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, a.a.O., Rz 16; P. Herren, Misswirtschaft, a.a.O., S. 7.