Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten
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1.3.2 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Das geltende Strafrecht unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. und 109 StGB5; Art. 55 und 60e des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 19276 [MStG]) und der Vollstreckungsverjährung (Art. 99 ff. StGB; Art. 57 MStG).7 Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt, dass die Strafbehörden die Straftat nicht weiterverfolgen können. Wird hingegen vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzliches Urteil gefällt, so tritt diese gemäss Artikel 97 Absatz 3 StGB (Art. 55 Abs. 3 MStG) nicht mehr ein. Die Vollstreckungsverjährung setzt dagegen dem Vollzug eines rechtskräftig ergangenen Urteils ein Ende.
In den Motionen wird erläutert, dass im Zusammenhang mit komplexen Wirtschaftsdelikten Strafverfahren oftmals nicht mit einem Urteil abgeschlossen werden können bzw. unter extremem Zeitdruck gearbeitet werden müsse. Betroffen ist somit der Zeitraum von der Tatbegehung bis zur Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils, d.h. die Verfolgungsverjährung. Im Folgenden wird deshalb nur noch auf diese eingegangen.
1.3.3 Bestimmung der Fristen der Verfolgungsverjährung und Beginn des Fristenlaufs
Die Verjährungsfrist bestimmt sich grundsätzlich aufgrund der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe.
Gemäss Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG) verjährt die Strafverfolgung für Verbrechen und Vergehen:
– in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (Bst. a);
– in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Bst. b);
– in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Bst. c).
Übertretungen verjähren gemäss Artikel 109 StGB (Art. 60e MStG) in drei Jahren.
In Abweichung der oben genannten Fristen dauert die Verfolgungsverjährung gewisser schwerer Sexual- und Gewaltdelikte, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 2 MStG). Gewisse Straftaten wie z.B. Völkermord und sexuelle und pornographische Delikte an Kindern vor der Pubertät sind sogar unverjährbar (Art. 101 Abs. 1 StGB; Art. 59 Abs. 1 MStG, Art. 123b BV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] StGB bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] MStG; vgl. dazu Ziff. 1.3.4).
Nebst den Verfolgungsverjährungsvorschriften, welche im allgemeinen Teil des StGB bzw. MStG geregelt sind, finden sich abweichende Vorschriften im besonderen Teil des StGB bzw. MStG (z.B. bei den Ehrverletzungsdelikten, Art. 178 StGB,
5 SR 311.0
6 SR 321.0
7 Vgl. auch Artikel 184 bzw. 185 MStG betreffend die Verjährung von Disziplinarstrafen.