Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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Die schwersten Vergehen unterstehen der Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe». Dazu gehören auch viele sog. Wirtschaftsdelikte des Kern-

33 sowie des Nebenstrafrechts34. Ganz selten findet sich auch die Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe».35 Für weniger schwere Vergehen gilt die Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe».36 Für leichte Vergehen finden sich Höchststrafen von 30, 90 bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe.37

Um den unterschiedlichen Strafandrohungen, d.h. den unterschiedlichen Schweregraden der Straftaten angemessen Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Verjährungsfrist in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c MStG) nicht einheitlich auf zehn Jahre zu erhöhen, sondern nur für diejenigen (schwersten) Vergehen, die der Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» unterliegen (Art. 97 Abs. 1 Bst. c VE-StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. c VE-MStG).

Die Frist für die leichten bis mittelschweren Vergehen (tiefere Strafandrohungen) soll gemäss Vorentwurf demgegenüber bei sieben Jahren belassen werden (Art. 97 Abs. 1 Bst. d VE-StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. d VE-MStG).

Ein Absehen von einer solchen Differenzierung wäre nicht sachgerecht. Denn die vorgeschlagene 10-jährige Verjährungsfrist soll einerseits nicht nur Anwendung auf verjährungsanfällige (komplexe) Wirtschaftsdelikte finden, sondern auch auf «normale» Vergehen des Kern-, Militär- und Nebenstrafrechts, bei denen sich die Verjährungsfrist kaum je problematisch erweisen dürfte. Andererseits wäre eine 10- jährige Verjährungsfrist für ein Vergehen, dass sich bezüglich der Tatschwere kaum von einer Übertretung unterscheidet (z.B. Höchststrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe), schwierig zu rechtfertigen.

33Z.B. Unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe (Art. 152 StGB), Ungetreue

Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB),

Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB).

34Z.B. Unlauterer Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986

gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], SR 241) oder die Vergehen des Finanzmarktrechts (Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG], SR 952.0; Art. 148 des Kollektivanlagegesetzes vom 23. Juni 2006 [KAG], SR 951.31).

35Art. 88 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) i.V.m.

Art. 333 Abs. 2 Bst. b StGB. Im Rahmen des Projektes «Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht» ist geplant, diese Strafandrohung anzuheben auf «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe». Vgl. dazu den erläuternden Bericht, S. 58; abrufbar unter:

http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Bericht.pdf.

36Dazu gehören im Bereich der sog. Wirtschaftsdelikte z.B. Mangelnde Sorgfalt bei Fi-

nanzgeschäften (Art. 305ter StGB) oder einfache Zollwiderhandlungen (Art. 118 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG], SR 631.0), einfache Widerhandlungen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. Art. 81 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [PatG], SR 232.14; Art. 61 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG], SR 232.11) sowie Widerhandlungen gegen das Embargogesetz (Art. 9 Abs. 1 EmbG).

37Einer solchen Strafandrohung unterstehen z.B. fahrlässig begangene Wirtschaftsdelikte

des Nebenstrafrechts (z.B. fahrlässige Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [KMG], SR 514.51 oder gegen das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 [LMG], SR 817.0 bzw. gegen das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [HMG], SR 812.21). Im Rahmen des Projektes «Harmonisierung der Strafrahmen» sollen die Höchststrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten erhöht werden. Vgl. dazu den erläuternden Bericht, S. 7 (zit. in Fn 35).