Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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2 Umsetzung des parlamentarischen Auftrags

Ausschlaggebend für die Einreichung der beiden Motionen waren – wie bereits erwähnt – die Fälle «Oil for Food» und «Swissair».

Im Fall «Oil for Food» ging es um mögliche Verstösse gegen das Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG, SR 946.231). Gegen 16 von 55 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz konnte wegen bereits eingetretener Verjährung – die Verjährungsfrist betrug damals aufgrund des Grundsatzes des milderen Rechts (lex mitior) nur fünf Jahre – kein Strafverfahren mehr durchgeführt werden.

Im Fall «Swissair» war die drohende Verjährung der Straftatbestände der Ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) und der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) problematisch. Man befürchtete, dass nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch diese Delikte infolge Ergreifens von Rechtsmitteln hätten verjähren können. Diese Delikte unterstanden aufgrund des Grundsatzes des milderen Rechts noch einer absoluten Verjährungsfrist von 7½ Jahren.13

2.1 Begriff «Wirtschaftsdelikte»

Eine präzise Definition der Begriffe «Wirtschaftsdelikte» und «Wirtschaftskriminalität» existiert in der Schweiz bislang nicht und die Lehre bezweifelt, ob sich eine solche überhaupt je finden lässt.14

Zwar verwendet der Gesetzgeber den Begriff «Wirtschaftskriminalität» in der Überschrift zu Artikel 24 StPO, definiert diesen jedoch nicht.15 Zur Konkretisierung des unscharfen Begriffs werden die einschlägigen Straftatbestände, die unter den Begriff fallen, aufgezählt. Es handelt sich hierbei um die Delikte des 2. und des 11. Titels des StGB (Vermögensdelikte bzw. Urkundenfälschung) sowie die in Artikel 24 Absatz 1 StPO erwähnten Delikte (Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, Korruption im Amt).16

Als weiterer Hinweis, was unter einem sog. Wirtschaftsdelikt verstanden werden kann, dient beispielsweise Artikel 51 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 des Kantons Bern zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1). Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale vorliegen: (1) Der Schwerpunkt liegt im Vermögensstrafrecht (Art. 137– 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis, 305ter StGB); (2) der Fall weist Vielschichtigkeit und hohe

13 Mutmasslicher Deliktszeitpunkt zwischen Januar und Oktober 2001; erstinstanzliches Gerichtsverfahren im 1. Halbjahr 2007; Verjährung im Laufe des Jahres 2008.

14 C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in: Jusletter 23.06.2008, Rz 1; P. Herren, Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, 2006, § 1 S. 5; B. Schnell, Wirtschaftskriminalität, 2007, S. 3; N. Schmid, Wirtschaftskriminalität in der Schweiz, in: ZSR, Bd. 104, 1985, S. 150 f.

15 Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 28. Januar 1998, BBl 1998 1544 f., Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1140.

16 Vgl. auch P. Müller, Überforderung von Strafrecht und Strafverfolgung im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/01, S. 425.