Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
2.3.4 Verjährungsrechtliche Übergangsbestimmung (Rückwirkung)
Das Rückwirkungsverbot im Strafrecht bedeutet, dass jede Handlung nach dem Gesetz beurteilt werden muss, das zum Zeitpunkt der Tathandlung in Kraft ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ein Strafgesetz darf somit keine Rückwirkung auf Verhaltensweisen haben, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Das Rückwirkungsverbot wird jedoch durch den Rechtsgrundsatz der lex mitior (milderes Recht) relativiert: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Strafgesetz anwendbar, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Bereich des Verjährungsrechts ist der Grundsatz der lex mitior explizit in Artikel 389 StGB verankert. Die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachverhalt, der vor Inkrafttreten dieser Frist eingetreten ist, ist gemäss dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn sie für den Täter günstiger ist.
Die vorgeschlagene Teilrevision des Verjährungsrechts stellt bei gewissen Vergehen eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar (vgl. Ziff. 2.3.3), weshalb für Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der neuen verlängerten Frist eingetreten sind, noch die alte (mildere) Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, von dieser Regel abzuweichen, sofern er dies explizit im Gesetz vorsieht (Art. 389 Abs. 1 erster Satzteil StGB) und wichtige Gründe dafür vorliegen.38 Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bislang jedoch nur im Bereich der Sexualstraftaten gegen Kinder Gebrauch gemacht (Art. 97 Abs. 4 StGB, Art. 55 Abs. 4 MStG).39
Von der Einführung einer solchen abweichenden Bestimmung sieht der Vorentwurf deshalb ab.
2.4 Revision weiterer Normen?
2.4.1 Verfolgungsverjährung für Übertretungen
Für Übertretungen des Kernstrafrechts gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 109 StGB, Art. 60e MStG). Soweit das Nebenstrafrecht nicht abweichende Vorschriften enthält (z.B. Art. 11 Abs. 3 VStrR), gilt die Frist auch für diese Strafbestimmungen (Art. 333 Abs. 1 StGB).
Der Vorentwurf sieht aufgrund der geringen Tatschwere dieser Delikte davon ab, die Verjährungsfrist weiter zu erhöhen.
2.4.2 Verfolgungsverjährung für Jugendstraftaten
In Artikel 36 JStG sind die Verfolgungsverjährungsfristen für jugendliche Täter unter 18 Jahren geregelt. Die Fristen richten sich – wie im Erwachsenenstrafrecht – grundsätzlich nach der objektiven Schwere der Tat. Sie sind gegenüber den Verjährungsfristen, die für erwachsene Straftäter gelten, aber erheblich kürzer. So verjäh-
38 G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, 2005, § 4 N 11.
39 Geplant zudem im Zusammenhang mit der Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative auf Gesetzesstufe (vgl. Ziff. 1.3.4).