Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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Verfahren durchgeführt und abgeschlossen werden können. In seiner Antwort wies der Bundesrat auf die verschiedenen Mittel hin, welche in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO3) dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen werden: Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells, Ausbau des Opportunitätsprinzips, abgekürztes Verfahren und Beschränkung der Rechtsmittel. Er wies darauf hin, dass mit zunehmendem Zeitablauf sich die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts immer schwieriger gestalte und seit dem Jahre 2002 strengere Regeln in Bezug auf die Verfolgungsverjährung gelten. Aus diesen Gründen erachte der Bundesrat die Verjährungsbestimmungen auch im Zusammenhang mit komplexen Strafverfahren für tauglich. Der Nationalrat schrieb das Postulat Recordon am 13. Juni 2008 ab.

1.2.5 Bea Heim, parlamentarische Initiative (06.402): Revision des Verjährungsrechts im Strafgesetzbuch

Die Initiative hatte insbesondere zum Ziel, die Verjährung von Straftaten zu verlängern. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, eine ähnliche Regelung wie sie das deutsche bzw. österreichische Recht vorsieht, zu prüfen (Beginn der Verjährungsfrist ab Erfolgseintritt). Der Nationalrat beschloss am 3. März 2009 mit 159 zu 30 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Als Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass man das Verjährungssystem nicht grundlegend dahingehend ändern wolle, dass der Erfolgseintritt für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebend sei.

1.3 Kurze Darstellung der heutigen Rechtslage zur Verfolgungsverjährung

1.3.1 Zweck der Verjährung

Das Prinzip der Verjährung wird damit begründet, dass das Unrecht einer Tat und die Schuld des Täters daran sich durch Zeitablauf mindern und die Strafverfolgung und -vollstreckung mit Blick darauf als unverhältnismässig erscheinen. Ändert sich die Persönlichkeit des Täters im Laufe der Zeit, so verliert der Aspekt der Resozialisierung durch Strafe an Bedeutung. Sodann nimmt die durch die Straftat verursachte Störung des Rechtsfriedens mit zunehmendem Zeitablauf ab; das Vergeltungsbedürfnis der Allgemeinheit – nicht unbedingt dasjenige des Opfers – kann erlöschen. Aus prozessualer Sicht steigt mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr, dass der massgebliche Sachverhalt nicht oder nur noch unvollständig rekonstruiert werden kann (Beweisschwierigkeiten). Fehlurteile können die Folge sein. Die Verjährungsfristen begrenzen aber auch den Einsatz der Strafverfolgung und führen einerseits zu einer Entlastung des Strafverfolgungsapparats. Andererseits zwingen sie die Behörden zur Beschleunigung des Verfahrens.4

3 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0.

4 P. Müller, in M. A. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, vor Art. 97 N 31 ff.