Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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dieser Richtung hat sich auch die RK-N in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2009 geäussert (vgl. Ziff. 1.1).

2.2.2 Abstellen des Verjährungsbeginns auf den Erfolgseintritt / Revision von Artikel 98 StGB

In Betracht gezogen wurde des Weiteren die Möglichkeit, beim Beginn der Verjährungsfrist anzusetzen (Art. 98 StGB bzw. Art. 56 MStG) und eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie sie z.B. das deutsche Recht in § 78a des Strafgesetzbuches23 vorsieht. Die Verjährung beginnt im deutschen Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Eine ähnliche Regelung findet sich ebenfalls in § 58 des österreichischen Strafgesetzbuches.24 Diese Variante wurde denn auch im Rahmen der parlamentarischen Initiative Bea Heim (06.402) vorgeschlagen (vgl. Ziff. 1.2.5).

Eine Revision von Artikel 98 StGB (Art. 56 MStG) wurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen:

– Das Verjährungsrecht wurde vor noch nicht allzu langer Zeit überprüft und

revidiert (2001/2002, vgl. Ziff. 1.3.4). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Konzept der Verjährung nicht erneut grundlegend geändert werden.

– Die sog. Wirtschaftsdelikte würden nicht vollständig von einer solchen Rege-

lung erfasst, sondern nur die Erfolgsdelikte25. Zahlreiche Delikte stellen demgegenüber Tätigkeitsdelikte26 dar. Uneinheitlichkeit wäre die Folge.

– Diese Variante wäre ausserdem politisch kaum mehrheitsfähig. Am 3. März

2009 beschloss der Nationalrat mit überwiegender Mehrheit, der parlamentarischen Initiative Bea Heim (06.402) keine Folge zu geben (vgl. Ziff. 1.2.5).

2.3 Vorgeschlagene Umsetzungsvariante: Erhöhung der allgemein im Strafrecht geltenden Verjährungsfristen

Um die Kohärenz des Verjährungsrechts zu wahren und eine erneute grundlegende Änderung des verjährungsrechtlichen Systems zu vermeiden, wird im Vorentwurf vorgeschlagen, Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG) zu revidieren und die für das Strafrecht allgemein geltenden Verjährungsfristen zu verlängern. Die Verlängerung würde somit nicht nur für die sog. Wirtschaftsdelikte gelten, sondern grundsätzlich für alle Delikte, die im Kern-, Militär- sowie Nebenstrafrecht geregelt sind.

23 Abrufbar unter: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__78a.html.

24 Abrufbar unter: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11 &paid=58.

25 Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nebst der Tathandlung auch ein bestimmter Erfolg erforderlich (z.B. Vermögensschaden).

26 Der Tatbestand ist bereits mit der Vornahme der Tathandlung erfüllt. Ein allfälliger Erfolg ist nicht Bestandteil des Tatbestandes.