Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten
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Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass je länger eine Verjährungsfrist dauert, desto schwieriger sich die Beweislage31 gestalten und das Risiko zunehmen kann, dass die Strafverfolgungsbehörden Verfahren mangels Beweisen einstellen bzw. die Gerichte Freisprüche ausfällen müssen. Ausserdem nützt auch eine noch so lange Verjährungsfrist nichts, wenn die Strafverfolgungsbehörden bzw. die Gerichte nicht mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet sind (z.B. Know-how, Personal).
In dem von den Motionären geschilderten Fall «Swissair» war insbesondere problematisch, dass innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (vgl. Einleitung Ziff. 2) ein formell rechtskräftiges Urteil ergehen musste, ansonsten die Hälfte der zur Anzeige gebrachten Delikte verjährt wären. Die Revision des Verjährungsrechts (vgl. Ziff. 1.3.4) entschärfte diese Problematik, indem es innerhalb der Verjährungsfrist nur noch eines erstinstanzlichen Urteils bedarf, um die Verjährung auszuschliessen. Den Strafverfolgungsbehörden und den erstinstanzlichen Gerichten bleibt somit mehr Zeit für die Ermittlung und Beurteilung von Wirtschaftsdelikten.
Des Weiteren sieht die seit dem 1. Januar 2011 geltende StPO in Artikel 358 ff. ein prozessökonomisches Instrument, das sog. abgekürzte Verfahren, vor. Dieses erlaubt es den Parteien, bei einer Einigung über Schuldpunkt, Strafe und Zivilansprüche den Fall unter Auslassung gewisser Stadien vor allem des Vorverfahrens direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen.32 Das abgekürzte Verfahren soll gerade im Bereich komplexer Wirtschaftsstraffälle zur Anwendung gelangen. Das Auslassen gewisser Verfahrensstadien des Vorverfahrens erhöht die Chance, auch ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist erstinstanzlich erledigen zu können. Ebenfalls der Beschleunigung des Verfahrens dient die Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells, welches auf einen Untersuchungsrichter verzichtet und so zeitraubende Doppelspurigkeiten vermeiden will.
Aufgrund dieser Überlegungen wird vorgeschlagen, die Verjährungsfrist von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c MStG) von sieben auf zehn Jahre zu erhöhen.
Eine längere Verjährungsfrist für Vergehen (z.B. 12 Jahre), die sich kaum noch von den Verjährungsfristen für Verbrechen unterscheiden würde, erscheint aufgrund der geringeren Tatschwere als unangemessen.
2.3.3 Unterschiedliche Verjährungsfristen für Vergehen aufgrund unterschiedlicher Schwere der Taten?
Wie bei den Verbrechen existieren auch bei den Vergehen unterschiedliche Strafandrohungen, die eine unterschiedliche Schwere der Taten zum Ausdruck bringen. Allerdings ist die Verjährungsfrist bei den Vergehen – anders als bei den Verbrechen – nicht abgestuft, sondern dauert nach geltendem Recht einheitlich sieben Jahre.
31 Zwar ist bei denjenigen Wirtschaftsstraffällen, die erst nach langer Zeit bekannt und angezeigt werden, eine längere Verjährungsfrist geradezu Voraussetzung, dass objektive Beweise (z.B. Dokumente) überhaupt erhoben werden können und Verfahren nicht wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Allerdings besteht die besondere Schwierigkeit aber gerade darin, den Tätern die Taten in subjektiver Hinsicht nachzuweisen. Dieser Nachweis dürfte mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger zu erbringen sein. Vgl. dazu auch Ziff. 1.2.1 (Dringliche Anfrage der sozialdemokratischen Fraktion).
32 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1295.