Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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ren gemäss Artikel 36 Absatz 1 JStG Delikte, welche im besonderen Teil des StGB mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Verbrechen), in fünf Jahren. Ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (Vergehen), so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für Vergehen, die mit einer anderen Strafe bedroht sind (z.B. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und für Übertretungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Für schwere Gewaltdelikte, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, läuft die Verjährungsfrist – in Abweichung zu Absatz 1 – mindestens bis zum 25. Altersjahr des Opfers (Art. 36 Abs. 2 JStG).

Diese verkürzten Verjährungsfristen sind deshalb gerechtfertigt, weil im Jugendstrafrecht andere Prinzipien gelten als im Erwachsenenstrafrecht. So handelt es sich beim Jugendstrafrecht um ein Täterstrafrecht, das in erster Linie dem Erziehungsgedanken verpflichtet ist. Die Persönlichkeit und die Entwicklung des Jugendlichen stehen im Vordergrund. Nicht Sühne und Vergeltung, sondern Erziehung, Förderung und Integration sind die angestrebten Ziele.40 Insbesondere muss im Jugendstrafrecht die Strafe in einem engen zeitlichen Verhältnis zur Tat stehen. Deshalb macht es auch keinen Sinn, für eine lange zurückliegende Straftat eines Jugendlichen noch eine Schutzmassnahme oder Strafe auszusprechen.41

Aus den erwähnten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass jugendliche Straftäter kaum je zum Täterkreis42 der sog. Wirtschaftsdelikte gehören dürften, erschiene es unverhältnismässig und nicht sachgerecht, eine Revision der speziellen Verfolgungsverjährungsfristen von Artikel 36 Absatz 1 JStG durchzuführen.

2.4.3 Einziehungsverjährung

Gemäss Artikel 70 Absatz 3 StGB (Art. 51a Abs. 3 MStG) verjährt das Recht zur Einziehung in sieben Jahren. Sofern die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, so kommt diese auch bei der Einziehung zur Anwendung.

Demzufolge bedarf es im Rahmen der vorgeschlagenen Teilrevision keiner Anpassung der Einziehungsverjährung.

2.5 Auswirkungen der Teilrevision auf andere Gesetze

Eine Verlängerung der Verjährungsfristen hätte zurzeit Einfluss auf diverse andere Bundesgesetze. Zu erwähnen ist insbesondere Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Dieser besagt, dass wenn eine Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch gilt.43

Im Rahmen der Umsetzung Motion RK-NR «Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht» (07.3763) ist geplant, das Verjährungsrecht des Haftpflichtrechts zu vereinheitlichen und die Fristen angemessen zu verlängern. Unter anderem soll sicherge-

40 H. Gürber/C. Hug/P. Schläfli, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 2 N 1.

41 H. Gürber/C. Hug/P. Schläfli, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 36 N 1.

42 Der Wirtschaftsstraftäter ist durchschnittlich ca. 35–55 Jahre alt. Vgl. dazu C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, a.a.O., Rz 39.

43 Vgl. auch Art. 760 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB sowie die zahlreichen Vorschriften im Bereich des Sozialversicherungsrechts.