Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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Art. 148b MStG) sowie in etlichen Spezialerlassen des Bundes.8 Diese verkürzen oder verlängern die Verjährungsfristen teilweise und gehen den Vorschriften des allgemeinen Teils des StGB (MStG) vor. Für das Nebenstrafrecht zu beachten ist ausserdem Artikel 333 Absatz 6 StGB, der die noch nicht revidierten Bundeserlasse mit Strafbestimmungen weitestgehend dem Verjährungsrecht von Artikel 97 ff. StGB angleicht.

Die Verjährungsfrist wird durch die strafbare Handlung des Täters ausgelöst (Art. 98 StGB, Art. 56 MStG). Ein allfälliger Erfolgseintritt spielt für die Auslösung des Fristenlaufs keine Rolle, d.h. ein Delikt kann verjähren, noch bevor der Schaden eintritt.9

1.3.4 Revisionen des Verfolgungsverjährungsrechts

Die Änderung des Verfolgungsverjährungsrechts im Jahre 2001/2002 schuf eine grundsätzlich neue, vereinfachte Verjährungsregelung.

Nach altem Recht konnten die Verjährungsfristen von 20, 10, 5 Jahren bzw. 1 Jahr (Art. 70 und 109 aStGB) ruhen10. Die Verjährung konnte zudem durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung des Gerichtes gegenüber dem Täter oder durch das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen11 werden. Die Strafverfolgung verjährte jedoch in jedem Fall, sobald die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (bei Übertretungen und Ehrverletzungen um das Doppelte; vgl. Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Sobald ein formell rechtskräftiges Urteil vorlag, konnte die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten.

Mit der Revision im Jahre 2001/2002 wurden die Institute des Ruhens und der Unterbrechung abgeschafft.12 Im Gegenzug wurden die Verjährungsfristen grundsätzlich um die Hälfte verlängert, so dass sie den absoluten Verjährungsfristen des alten Rechts entsprechen. Die Verjährungsfrist für Übertretungen wurde auf drei Jahre erhöht. Für die Verjährungsfristen des Nebenstrafrechts gilt die Modulationsregel von Artikel 333 Absatz 6 StGB. Neu bedarf es für das Nichteintreten der Verfolgungsverjährung nicht mehr eines formell rechtskräftigen, sondern nur noch eines erstinstanzlichen Urteils. Des Weiteren wurden besondere Kriterien für die Verjährung bei schweren Delikten an Kindern eingeführt (Art. 97 Abs. 2 StGB; Art. 55 Abs. 2 MStG).

Gegenwärtig ist im EJPD die Umsetzung der «Unverjährbarkeitsinitiative» (Art. 123b BV) auf Gesetzesebene im Gange, welche in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e (neu) und 3 dritter Satz (neu) StGB (bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] MStG) die Unverjährbarkeit gewisser Sexualdelikte, begangen an vorpubertären Kindern, konkretisiert.

8 Beispielsweise Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für Übertretungen und Artikel 36 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1).

9 P. Müller, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 98 N 2.

10 Die Frist stand still, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsste (Art. 72 Ziff. 1 aStGB).

11 Dadurch begann die Frist von neuem zu laufen (Art. 72 Ziff. 2 aStGB).

12 Vorbehältlich Artikel 11 Absatz 3 VStrR.