Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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Untersuchungsintensität auf; (3) der Deliktsbetrag ist hoch und der Aktenumfang ist gross; (4) es besteht eine interkantonale oder internationale Vernetzung; (5) es liegt eine grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffenen Unternehmen vor; (6) es besteht die Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen und Bücherexperten; (7) es besteht die Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht.17

Die Lehre vertritt die Auffassung, dass unter Wirtschaftskriminalität die Gesamtheit der Straftaten verstanden werden kann, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren. Die Bedeutung der Wirtschaftskriminalität zeigt sich zudem im hohen Schädigungspotential, in den grossen Fall- und Geschädigtenzahlen sowie den komplexen, untersuchungsintensiven und häufig internationalen Sachverhalten.18Gewisse Autoren führen auch noch das Fehlen physischer Gewalt als Merkmal an oder schränken die Delikte auf Verbrechen und Vergehen ein.19

Betrachtet man die oben genannten Merkmale, so finden sie Anwendung auf eine ausserordentlich breite Palette von strafbaren Handlungen, mit denen das legale Wirtschaftssystem für kriminelle Zwecke genutzt werden kann. Sog. Wirtschaftsdelikte finden sich nicht nur im Bereich des Kernstrafrechts, sondern auch in vielen Erlassen des Nebenstrafrechts20.

Allerdings handelt es sich bei diesen Delikten nicht per se um Wirtschaftsdelikte; sie können – je nachdem in welchem Umfeld sie begangen werden – als solche eingestuft werden oder auch nicht. Bei den erwähnten Merkmalen handelt es sich somit lediglich um Indizien, die im Einzelfall darauf hinweisen können, ob ein Wirtschaftsdelikt vorliegt.

2.2 Verworfene Umsetzungsvarianten

2.2.1 Einführung eines Deliktskatalogs für Wirtschaftsdelikte im StGB (MStG)

Wie bereits unter Ziffer 1.3.3 erwähnt, richtet sich die Verfolgungsverjährung grundsätzlich nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe. Abweichend von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber

17 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage in Strafsachen, die folgende Merkmale aufweisen: Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht, in der Urkundenfälschung oder in der Geldwäscherei; ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen Kenntnissen der RichterInnen und eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel (Art. 55 EG ZSJ).

18 P. Herren, Misswirtschaft, a.a.O., S. 5.

19 N. Queloz, Criminalité économique et criminalité organisé: comment les differencier?, in: Wirtschaftskriminalität, S. Bauhofer et al. (Hrsg.), 1999, S. 28 ff.; L. R. Blattner, Übersicht über die wichtigsten Tatbestände des StGB wirtschaftskriminellen Charakters, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/01, S. 407; C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, a.a.O., Rz 3.

20 Sog. Wirtschaftsdelikte finden sich bspw. im Bereich des Immaterialgüterrechts (PatG, MSchG), des Unlauteren Wettbewerbs (UWG), des Finanzmarktrechts (BankG, BEHG, KAG), des Heil- und Lebensmittelrechts (HMG, LMG, THG), des Steuerrechts (DBG, MWStG), des Kriegsmaterial- und Waffenrechts (KMG, WG), des Zollrechts (ZG) und im Bereich der Durchsetzung internationaler Sanktionen (EmbG).