Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/43: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Verlängerung der Verfolgungsverjährung · 17 Seiten

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2.3.1 Welche Verjährungsfristen sind zu verlängern?

Betrachtet man die Verbrechen und Vergehen,27 die den sog. Wirtschaftsdelikten zugerechnet werden können, so stellt man fest, dass diese in 15 bzw. sieben Jahren verjähren.

In den Fällen «Oil for Food» und «Swissair» waren es jedoch nur die kurzen Verjährungsfristen für Vergehen, die sich als problematisch erwiesen haben. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist kein Fall bekannt, wo sich die 15-jährige Verjährungsfrist für Verbrechen als knapp oder unzureichend erwiesen hätte.28 Eine Verlängerung der 15-jährigen Verjährungsfrist für Verbrechen (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. b MStG) wird deshalb im Vorentwurf nicht in Betracht gezogen. Diese Frist zu verlängern, erschiene zudem unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes problematisch. Des Weiteren stünden beweistechnische Gründe einer solchen Verlängerung ebenfalls entgegen.29 Zu lange Verjährungsfristen erschweren die Untersuchung. Es besteht das Risiko, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht rechtsgenüglich aufgeklärt werden kann.30

Demzufolge schlägt der Vorentwurf vor, nur die Verjährungsfrist für Vergehen, die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c MStG geregelt ist, zu verlängern.

2.3.2 In welchem Umfang ist die Verjährungsfrist für Vergehen zu verlängern?

Verlängert man die Verjährungsfrist für Vergehen, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang. Dabei muss mit Blick auf die Verjährungsfristen für Verbrechen eine gewisse Abstufung gewahrt werden; dies aufgrund der unterschiedlichen Schwere der Taten.

Bei der Frage nach dem Umfang der Fristverlängerung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sog. Wirtschaftsdelikte meist nicht unmittelbar nach den deliktischen Handlungen, sondern z.B. erst nach Zusammenbruch eines betrügerischen Unternehmenskonstrukts, d.h. unter Umständen Jahre später, bekannt und angezeigt werden können. Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel zeitintensiv und somit verjährungsanfällig. Einer langwierigen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft folgt nach Überweisung an das Gericht meist eine lange Einarbeitungszeit der Richterinnen und Richter. Diverse Prozessinstrumente (z.B. Beweisanträge, Fristverlängerungsgesuche, Rechtshilfeverfahren usw.) können das Verfahren zusätzlich verzögern.

27 Übertretungen wurden nicht berücksichtigt. Vgl. dazu auch Ziff. 2.4.1.

28 Dass eine Frist von sieben Jahren für die Ermittlung als zu kurz, eine Frist von 15 Jahren demgegenüber als ausreichend erachtet wird, ergibt sich auch aus einer Umfrage, die im Rahmen der Erstellung einer Dissertation bei Staatsanwaltschaften durchgeführt worden ist. Vgl. D. Grisch, Die strafrechtliche Verjährung der Wirtschaftskriminalität als Ausdruck der Klassenjustiz, Diss. Zürich, 2006, S. 65 f.

29 So beträgt z.B. die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nur zehn Jahre.

30 Dieselben Argumente können grundsätzlich auch bei den Delikten, die unverjährbar sind, angebracht werden. Allerdings wurden diese Argumente in diesem Zusammenhang als nicht sachgemäss erachtet und andere höher gewichtet (z.B. grösstmöglicher Schutz von Kindern, aussergewöhnliche Schwere des Deliktes und internationale Tragweite).