Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

gegründet werden. Diese Frist ist gegenüber dem in den Abkommen genannten Termin um 25 Tage vorverlegt worden. Dies ist insofern erforderlich, als ersatzweise nach Artikel 24 vorgegangen werden müsste, sofern die schweizerischen Zahlstellen die Abwicklungsgesellschaft nicht fristgerecht gründen würden.

Absatz 2 sieht vor, dass die schweizerischen Zahlstellen die Vorauszahlung an die Abwicklungsgesellschaft in Form von Darlehen leisten. Diese Mittel verwendet die Abwicklungsgesellschaft zur Leistung der Vorauszahlung an die ESTV. Die Vorauszahlungssumme wird auf die schweizerischen Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils an Vermögenswerten betroffener Personen per Stichtag 2 aufgeteilt. Die Einzelheiten der Berechnung des jeweiligen Anteils werden in einer Verordnung konkretisiert. Um zu verhindern, dass der Verteilschlüssel durch die schweizerischen Zahlstellen manipuliert werden kann, wird auf den Stichtag 2 abgestellt. Im Rahmen der Konkretisierung des Verteilschlüssels kann der Bundesrat bestimmte Vermögensbestandteile ausnehmen. Dies ermöglicht es, die Besonderheiten der jeweiligen Ausgangslage zu berücksichtigen. Dergestalt können beispielsweise Vermögenswerte besonderer Kategorien von betroffenen Personen ausgenommen oder nur in einem reduzierten Ausmass berücksichtigt werden. Schliesslich können Schwellenwerte eingeführt werden, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.

Die Vorauszahlung wird von den schweizerischen Zahlstellen in Form von verzinslichen Darlehen geleistet. Die Zinskosten sind von den schweizerischen Zahlstellen nach Massgabe des oben dargelegten Verteilschlüssels zu tragen. Der Bundesrat regelt die Höhe des Zinssatzes in einer Verordnung, wobei dieser marktüblich zu sein hat. Die Verpflichtung der schweizerischen Zahlstellen, die Zinskosten anteilig zu tragen, ist vor allem dann wichtig, wenn einzelne Zahlstellen einen Anteil an der Vorauszahlung leisten, der über ihren nach Absatz 2 berechneten Anteil hinausgeht.

Die schweizerischen Zahlstellen haften gegenüber der Abwicklungsgesellschaft anteilig für den Ausfall, wenn die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig verrechnet werden kann. Der jeweilige Anteil bestimmt sich in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung. Unterschiedlich ist, dass der Bundesrat bei der Konkretisierung des Verteilschlüssels zwar bestimmte Vermögensbestandteile ausnehmen, nicht jedoch Schwellenwerte festhalten kann. Bei einem Ausfall sollen grundsätzlich sämtliche schweizerische Zahlstellen, die am Stichtag 2 Vermögenswerte betroffener Personen hielten, anteilig für den Schaden haften.

Die Abwicklungsgesellschaft ist weder Solidarschuldnerin noch Garantin für den Ausfall. Eine andere Regelung wäre nicht sinnvoll, denn die Abwicklungsgesellschaft wird einzig zum Zwecke der Abwicklung der Vorauszahlung gegründet und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel.

Art. 24 Ersatzvornahme durch die ESTV

Artikel 24 sieht vor, dass die ESTV alle Verfügungen erlassen und Entscheide treffen kann, die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendig sind, sofern die Abwicklungsgesellschaft nicht fristgerecht gegründet oder die Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet wird. Die ESTV erlässt diesfalls Zahlungsverfügungen an die 50 grössten schweizerischen Zahlstellen. Als 50 grösste schweizerische Zahlstellen gelten jene, die unter dem Zinsbesteuerungsabkommen im letzten Jahr, für das die statistischen Angaben vorliegen, hinsichtlich der Partnerstaaten die grössten Anteile an erfassten Zinserträgen aufweisen. Bei diesem Schlüssel handelt es sich nur um eine Annäherung an die tatsächlichen Marktanteile der schweizerischen Zahlstellen mit