Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten
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Dies kann die schweizerische Zahlstelle sein, zum Beispiel wenn die Informationen mittels Zwangsmassnahmen erhoben werden müssen.
Die restlichen Vorschriften zur Information der beschwerdeberechtigten Personen, insbesondere, wenn diese im Ausland ansässig sind, orientieren sich an der ADV und am E-StAG.
Die Mitwirkungsrechte und die Akteneinsicht der beschwerdeberechtigten Personen bestimmen sich nach der Steueramtshilfegesetzgebung.
Art. 30 Informationsübermittlung
Die Vorschriften zur Informationsübermittlung orientieren sich an der ADV und am E-StAG.
Für die Regelung der Kosten, des Beschwerdeverfahrens, des Abschlusses des Verfahrens und der Verwendung von Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts wird auf die Steueramtshilfegesetzgebung verwiesen.
Art. 31 Angaben zur Festlegung der Anzahl Ersuchen
Die Anzahl jährlicher Ersuchen ist beschränkt. Diese Anzahl wird nach Massgabe eines in den Abkommen festgelegten Mechanismus angepasst. Die ESTV führt die zu diesem Zweck erforderlichen Statistiken. Um zu vermeiden, dass die Partnerstaaten unter Druck geraten, die Anzahl jährlicher Ersuchen voll auszuschöpfen oder im Inland drastische Massnahmen gegen ihre Steuerpflichtigen zu ergreifen, um den Erfolg der Ersuchen zu erzwingen, soll der Öffentlichkeit kein Zugang zu diesen Informationen gewährt werden.
Art. 32 Stillstand der Fristen
Da die Auskunftserteilung zügig erfolgen soll, kommt für Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherung des Abkommenszwecks Artikel 22a VwVG, welcher den Stillstand gesetzlicher oder behördlicher Fristen vorsieht, nicht zur Anwendung. Diese Regelung entspricht der im E-StAG vorgesehenen Regelung.
2.9 Kontrolle und Verfahrensvorschriften
Art. 33 Kontrolle
Die Abkommen sehen vor, dass die ESTV bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durchführt, um sicherzustellen, dass die schweizerischen Zahlstellen ihren Pflichten aus den Abkommen und aus diesem Gesetz nachkommen (Art. 36 Abkommen Deutschland, Art. 38 Abkommen Vereinigtes Königreich). Artikel 33 regelt die verfahrensrechtlichen Vorschriften und orientiert sich dabei an der Regelung in Art. 8 Absätze 4-7 ZBstG.
Die Abkommen sehen zudem die Erstellung eines zusammenfassenden Berichts über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen vor. Dieser Bericht wird der zuständigen Behörde des Partnerstaates übermittelt und soll ihr ermöglichen, gegenüber ihren Kontrollorganen nachzuweisen, dass die Steuererhebung abkommenskonform erfolgt.