Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

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Bezug auf deutsche bzw. britische Kunden. Er hat aber den Vorteil, dass die ESTV bei Inkrafttreten der Abkommen sofort über die nötigen Angaben verfügt, um die Vorauszahlung auf die Zahlstellen aufzuteilen und rasch einzutreiben. Der Verteilschlüssel ist analog den Ausführungen in Artikel 23 nicht manipulierbar, da die diesem Schlüssel zugrunde liegenden statistischen Angaben sich grösstenteils auf einen Zeitraum vor Veröffentlichung der Abkommenstexte beziehen. Mit dieser Regelung ist eine Haftung des Staates grundsätzlich ausgeschlossen. Muss die ESTV nach Artikel 24 vorgehen, überweist sie die verrechneten Zahlungen nicht an die Abwicklungsgesellschaft, sondern anteilig an die Zahlstellen, welche die Vorauszahlung geleistet haben.

2.7 Aus der Schweiz abgezogene Vermögenswerte

Die Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich sehen vor, dass die zuständige schweizerische Behörde den zuständigen Behörden des Partnerstaates eine Liste der 10 wichtigsten Staaten und Territorien übermittelt, in denen betroffene Personen, die zwischen der Unterzeichnung der Abkommen und dem Stichtag 3 ihr Konto oder Depot aufgelöst haben, Vermögenswerte transferiert haben (Art. 16 Abkommen Deutschland, Art. 18 Abkommen Vereinigtes Königreich). Die zuständige schweizerische Behörde in diesem Zusammenhang ist das SIF (Art. 25). Artikel 26 sieht vor, welche statistische Angaben die schweizerischen Zahlstellen dem SIF zu übermitteln haben.

2.8 Sicherung des Abkommenszwecks

Zur Sicherung des Abkommenszwecks sehen die Abkommen ein Instrument vor, mit dem die missbräuchliche Inanspruchnahme des Systems der Abgeltungssteuer verhindert werden soll (Art. 31 und 41 Abkommen Deutschland, Art. 32 Abkommen Vereinigtes Königreich). Die ESTV erteilt den Steuerbehörden des Partnerstaates auf Anfrage Auskünfte über die Existenz von Konto- oder Depotverbindungen bei einer Bank in der Schweiz, welche eine im Partnerstaat steuerpflichtige Person unterhält. Dieses Instrument unterscheidet sich von der Amtshilfe im Steuerbereich, die in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart ist, insofern, als einzig über das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Konto- oder Depotverbindung Auskunft erteilt wird. Wünscht der Partnerstaat weitergehende Informationen, hat er den Weg der steuerlichen Amts- oder Rechtshilfe zu beschreiten.

Handelt es sich um regularisierte Konten, welche seit dem 31. Dezember 2010 keinen Neugeldzufluss aufweisen (erzielte Kapitalerträge und -gewinne gelten nicht als Neugeld), wird den Steuerbehörden des Partnerstaates keine Auskunft über die Existenz von Konto- oder Depotverbindungen erteilt. Gegenüber Deutschland gilt diese Einschränkung nicht, wenn die deutsche Behörde im Ersuchen von betrieblichen Vermögenswerten ausgeht.

Der siebte Abschnitt enthält die Verfahrensbestimmungen, welche bei der Behandlung von entsprechenden Ersuchen zur Anwendung gelangen. Eine direkte Anwendbarkeit des Entwurfes des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (E-StAG) ist angesichts der Besonderheiten des Instruments zur Sicherung des Abkommenszwecks nicht angemessen. Das IQG orientiert sich aber an das E-StAG wo sachlich angemessen. Da dieses noch nicht vom Parlament verabschiedet wurde, wird im IQG auf direkte Verweise auf Bestimmungen des E-StAG verzichtet. Stattdessen wird generell auf die Bestimmungen in der Steueramtshilfegesetzgebung verwiesen. Erfasst sind damit bis zu einem eventuellen Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes