Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

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Art. 34 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit im IQG nichts anderes bestimmt wird, ist das VwVG anwendbar.

Art. 35 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der ESTV kann, soweit im IQG nichts anderes bestimmt wird, Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 36 Geheimhaltungspflicht

Artikel 36 orientiert sich an Artikel 10 ZBstG und Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21). Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; davon ausgenommen sind die im Abkommen vorgesehenen Meldungen der ESTV an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten und die Erteilung von Auskünften im Rahmen der Sicherung des Abkommenszwecks. Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom Bundesrat allgemein oder vom EFD im Einzelfalle aufgehoben werden. Die bei der Durchführung der Prüfung einer schweizerischen Zahlstelle gemachten Feststellungen über Dritte dürfen von den schweizerischen Fiskalbehörden nicht für schweizerische steuerliche Verfahrenszwecke verwendet werden. Die Wahrung des Bankgeheimnisses und anderer gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse ist vorgeschrieben.

2.10 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen (Art. 37-39) entsprechen den Strafbestimmungen im ZBstG (Art. 12-14). Unterschieden wird zwischen Hinterziehung bzw. Verletzung der Meldepflicht (Art. 37), Gefährdung (Art. 38) und blossen Ordnungswidrigkeiten (Art. 39). Beim Strafmass für die Hinterziehung, Gefährdung und Ordnungswidrigkeiten wird analog dem Zinsbesteuerungsgesetz verfahren.

Leistet eine Bank einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe von Informationen oder einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich keine Folge, so wird die Bank mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft (Art. 40). Diese Bestimmung geht der allgemeinen Regelung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Der Bussenrahmen entspricht demjenigen von Artikel 10 Absatz 4 E-StAG.

Anstelle einer nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) strafbaren Person kann die Zahlstelle zu einer Busse verurteilt werden, wenn die notwendigen Untersuchungsmassnahmen im Vergleich zu der in Aussicht stehenden Strafe als unverhältnismässig erscheinen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht gezogen würde. Eine solche Einschränkung war im Zinsbesteuerungsgesetz (Art. 15 Abs. 4) nicht vorgesehen, entspricht aber neueren Gesetzesänderungen (vgl. namentlich Art. 125 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)).

Soweit im IQG nichts anderes bestimmt wird, ist das VStrR anwendbar (Art. 42). Die ESTV ist Strafverfolgungsbehörde und erlässt eine Straf- oder Einstellungsverfügung.