Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten
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die Bestimmungen der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen vom 1 September 2010 (ADV; SR 672.204).
Art. 27 Informationsersuchen
Der ersuchende Staat muss sein Ersuchen schriftlich in einer Amtssprache oder in Englisch stellen. Welche Angaben im Ersuchen erforderlich sind, richtet sich nach dem anwendbaren Abkommen. Erfüllt das Ersuchen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und räumt ihr Gelegenheit ein, das Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
Art. 28 Informationsbeschaffung
Die Informationsbeschaffung gestaltet sich anders als im Rahmen der Steueramtshilfe. Einerseits sind nur Informationen zur Existenz von Konten oder Depots, an denen die betroffene Person nutzungsberechtigt ist, einzuholen. Andererseits ist im Ersuchen die Angabe eines Informationsinhabers nicht erforderlich, weshalb alle Banken anzufragen sind. Die ESTV setzt den Banken eine Frist zur Herausgabe der Informationen, die dem Einzelfall angemessen ist.
Die Banken sind verpflichtet, alle relevanten Informationen herauszugeben, die sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf jene Informationen, welche die ESTV nach Absatz 1 verlangen kann.
Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
Die Kosten, die aus der Informationsbeschaffung entstehen, werden nicht erstattet. Dies gilt unabhängig davon, wem und wo die Kosten anfallen.
Zwangsmassnahmen können nach Massgabe der Steueramtshilfegesetzgebung angeordnet werden.
Art. 29 Information der beschwerdeberechtigten Personen
Die im Ersuchen genannte Person wird von der ESTV über das hängige Ersuchen benachrichtigt. In Abweichung zur Steueramtshilfegesetzgebung ist nicht vorgesehen, dass die Information der im Ersuchen genannten Person unterbleiben kann, wenn die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe glaubhaft macht. Dies liegt darin begründet, dass die Auskunftserteilung durch die Information der im Ersuchen genannten Person nicht beeinträchtigt wird, da die Bank über die Information, ob ein Konto oder Depot besteht, verfügt und sich diese ausserhalb des Einflussbereichs der im Ersuchen genannten Person befindet.
Weiter ist die im Ersuchen genannte Person nur dann zu informieren, wenn sich nach der Informationsbeschaffung herausstellt, dass nach Massgabe des anwendbaren Abkommens das Bestehen eines Kontos oder Depots gemeldet werden muss. Wird der zuständigen Behörde im Partnerstaat mitgeteilt, es bestehe kein relevantes Konto oder Depot, ist das Rechtsschutzinteresse der im Ersuchen genannten Person gering, weshalb der Verzicht auf ihre Information angezeigt ist.
Neben der im Ersuchen genannten Person informiert die ESTV unter den gleichen Voraussetzungen die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Ersuchen.