Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge ist eine inhärente, aus Art. 54 Abs. 1 BV fliessende Kompetenz des Bundes. Diese Zuständigkeit ist jedoch keine ausschliessliche Bundeskompetenz. Je nach Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrags fällt seine Umsetzung auch in die Zuständigkeit der Kantone. Unter Umständen sind sogar allein die Kantone primär verantwortlich, einen völkerrechtlichen Vertrag umzusetzen.
Die Abkommen dienen der steuerlichen Regularisierung von undeklarierten Konten in der Schweiz, welche im Partnerstaat steuerpflichtige Personen halten, sowie der Erhebung einer Abgeltungssteuer auf bestimmten Vermögenserträgen, deren Ertrag an die Partnerstaaten überwiesen wird. Sie haben für die Kantone keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen (vgl. Ziff. 3). Die Abkommen berühren somit keine kantonalen Kompetenzen. Dazu kommt, dass die Abkommen selbst ausdrücklich das EFD als für bestimmte Akte zuständige Behörde bezeichnen. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Abkommen allein Sache des Bundes ist. Formale Verfassungsgrundlage ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde zugewiesen sind.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 23 Absätze 2 und 4 konkretisiert der Bundesrat die Aufteilung der Vorauszahlung und eines allfälligen Ausfalls auf die schweizerischen Zahlstellen. Der Grundsatz des Verteilschlüssels ist im Gesetz geregelt. Werden die Details in einer Verordnung festgelegt, kann auf die Besonderheiten des einzelnen Falles eingegangen werden. Schliesslich bestimmt der Bundesrat den Zinssatz, zu welchem die Darlehen der schweizerischen Zahlstellen an die Abwicklungsgesellschaft verzinst wird. Das Gesetz schreibt vor, dass es sich um eine marktübliche Verzinsung handeln muss.
Nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c bestimmt der Bundesrat, gegenüber welchen Organen der Rechtspflege und der Verwaltung die Geheimhaltungspflicht der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden allgemein aufgehoben werden soll. Diese Delegation entspricht der allgemeinen Gesetzgebungspraxis.
Der Bundesrat ist nach Artikel 17 Absatz 2 zur Genehmigung von Änderungen der in den Abkommen in Anhang 2 festgelegten Steuersätze ermächtigt. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen (vgl. Ausführungen zu Art. 17).
Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 bestimmt das EFD weiter den Zinssatz, wenn dieses Gesetz einen Verzugszins vorschreibt (Art. 21 Abs. 2). Diese Delegation entspricht der allgemeinen Vorgehensweise.