Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten
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Art. 10 Mitwirkungspflichten der schweizerischen Zahlstellen
Die Abkommen sehen vor, dass die zuständige Behörde des Partnerstaates die ESTV um Prüfung einer Bescheinigung ersuchen kann, wenn Zweifel an deren Echtheit bestehen (Art. 14 Abkommen Deutschland, Art. 16 Abkommen Vereinigtes Königreich). Zudem kann die zuständige Behörde des Partnerstaates die ESTV um zusätzliche Angaben ersuchen, wenn eine betroffene Person, die gemeldet wurde, aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifiziert werden kann (Art. 9 Abs. 5 Abkommen Deutschland, Art. 10 Abs. 4 Abkommen Vereinigtes Königreich). In solchen Fällen sind die schweizerischen Zahlstellen zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 11 Erstattung der Bezugsprovision
Ist die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden, sehen die Abkommen vor, dass die betroffene Person gegenüber der zuständigen Behörde des Partnerstaates einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung hat (Art. 13 Abs. 3 Abkommen Deutschland, Art. 15 Abs. 3 Abkommen Vereinigtes Königreich). Gemäss Art. 34 Abkommen Vereinigtes Königreich zieht die ESTV vor der Überweisung der Einmalzahlungen an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs eine Aufwandentschädigung von 0.1 Prozent ab. Artikel 11 soll sicherstellen, dass eine betroffene Person, welche die zu Unrecht erhobene Einmalzahlung von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zurückerhalten hat, auch die abgezogene Bezugsprovision von der ESTV zurückverlangen kann.
2.3 Erhebung einer abgeltenden Steuer
Art. 12 Steuer
Die Zahlstellen erheben die abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünften nach Massgabe des anwendbaren Abkommens (Abs. 1). Die Zahlstellen können eine zu Unrecht erhobene Steuer innert fünf Jahren – diese Frist entspricht der Verjährungsfrist für die Überweisung der Steuer (vgl. unten Art. 16) – unter der Voraussetzung berichtigen, dass sichergestellt ist, dass im Partnerstaat, in dem die die betroffenen Kapitaleinkünfte empfangende Person ihren Wohnsitz hat, keine Rückerstattung oder Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt ist oder erfolgen wird. Damit wird einerseits sichergestellt, dass Fehler zu Ungunsten der betroffenen Personen diese nicht belasten, und andererseits, dass betroffene Personen nicht zu einem ungerechtfertigten Vorteil gelangen.
Art. 13 Überweisung an die ESTV
Die erhobenen Steuern sind von den schweizerischen Zahlstellen innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres an die ESTV zu überweisen (Abs. 1). Die vierteljährliche Überweisung der erhobenen Steuern von den schweizerischen Zahlstellen an die ESTV ist ein übliches Intervall zum Bezug von Steuern und Abgaben. Ein durch die regelmässige Überweisung generierter Zinsvorteil für die Eidgenossenschaft war Bestandteil der Verhandlungen und ein Zugeständnis des Partnerstaats für die durch die ESTV zu übernehmenden Aufwendungen. Zudem wäre der Partnerstaat bei Zahlungsausfall einer schweizerischen Zahlstelle weniger exponiert, da maximal die Steuern für das letzte Vierteljahr ausstehend sind. Die schweizerischen Zahlstellen liefern gemäss dem anwendbaren Abkommen Angaben, in welchem Verhältnis die erhobenen Steuern den