Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten
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• steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten;
• Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften;
• Meldung von Kapitaleinkünften;
• Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen;
• statistische Erhebung betreffend Zielstaaten;
• Sicherung des Abkommenszwecks;
• Strafbestimmungen.
Nachfolgend werden die Bestimmungen des Entwurfs des IQG erläutert.
Die Vorlage weist Ähnlichkeiten zum Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004 (ZBstG; SR 641.91) auf, da teilweise vergleichbare Sachverhalte zu regeln sind.
2 Erläuterungen
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das IQG bezieht sich nicht nur auf die Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich, sondern ist so ausgestaltet, dass es auch für die Umsetzung allfälliger weiterer Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich mit anderen Staaten herangezogen werden kann. In einem Anhang zum Gesetz wird festgehalten, für welche Abkommen die Umsetzung im IQG geregelt ist (Abs. 2). Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom IQG abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor (Abs. 3).
Art. 2 Begriffe
Artikel 2 Absatz 2 legt fest, dass im Gesetz verwendete Begriffe grundsätzlich im Sinne des jeweils anwendbaren Abkommens zu verstehen sind. Dies gilt namentlich für die Begriffe: schweizerische Zahlstelle, betroffene Person, Stichtage, zuständige Behörde. Absatz 1 definiert zudem vier Schlüsselbegriffe des Gesetzes.
Art. 3 An- und Abmeldung als schweizerische Zahlstelle
Die schweizerischen Zahlstellen sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unaufgefordert anzumelden (Abs. 1). Die Abkommen legen fest, dass Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0), Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) sowie in der Schweiz ansässige, bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Kapitaleinkünfte leisten oder absichern, als schweizerische Zahlstellen gelten (Art. 2 Bst. e Abkommen Deutschland, Art. 2 Abs. 1 Bst. e Abkommen Vereinigtes Königreich). Anmeldepflichtig sind jedoch nur schweizerische Zahlstellen, die Vermögenswerte halten, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, denn nur diese Zahlstellen unterliegen den Verpflichtungen unter den jeweiligen Abkommen. Endet die Zahlstelleneigenschaft,