Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Genehmigung von Steuersatzänderungen ist der Bundesrat zuständig. Die Abkommen bilden annähernd das Steuerrecht der Partnerstaaten inkl. der Steuersätze im betroffenen Bereich nach, so dass im Normalfall davon auszugehen ist, dass ein Nachvollzug der Steuersatzänderungen gerechtfertigt ist.

2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die steuerliche Regularisierung und die Erhebung einer abgeltenden Steuer

Art. 18 und 19 Organisation und Verfahren, Statistik

Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften. Sie erteilt Weisungen, erlässt Verfügungen, trifft Entscheide und erstellt Statistiken.

Art. 20 Auskunftspflicht

Die schweizerischen Zahlstellen sind gegenüber der ESTV über alle Tatsachen, die für die Umsetzung der Abkommen und des Gesetzes notwendig sind, zur Auskunft verpflichtet.

Art. 21 Verzugszins

Auf verspätet überwiesenen Einmalzahlungen und Steuern ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2.5 Verhältnis zu anderen Steuern

Art. 22 Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die schweizerische Zahlstelle erhält die mit der Verrechnungssteuer von 35% belasteten Kapitaleinkünfte aus Schweizer Quelle für Rechnung der betroffenen Person. Sie verlangt in einem weiteren Schritt für die betroffene Person die Rückerstattung der erhobenen Verrechnungssteuer abzüglich allfälliger, gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Partnerstaat vorgesehener Residualsteuern. Ohne die Möglichkeit eines Verfahrens zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer könnte der korrekte Abgeltungssteuerbetrag auf diesen Kapitaleinkünften durch die schweizerischen Zahlstellen nicht vorgenommen werden.

2.6 Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen

Art. 23 Abwicklungsgesellschaft

Die schweizerischen Zahlstellen sind verpflichtet, kurz nach Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens eine Vorauszahlung an die Partnerstaaten zu leisten (Art. 15 Abkommen Deutschland, Art. 17 Abkommen Vereinigtes Königreich). Die Vorauszahlung wird mit Einmalzahlungen aus der Vergangenheitsregularisierung verrechnet, bis die schweizerischen Zahlstellen die geleistete Vorauszahlung zurückerhalten haben.

Die schweizerischen Zahlstellen sind zur Gründung einer Abwicklungsgesellschaft verpflichtet, welche die Rechte und Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. Die Abwicklungsgesellschaft muss spätestens bei Inkrafttreten des anwendbaren Abkommens