Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

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2.11 Schlussbestimmungen

In Artikel 17 Absatz 3 Abkommen Deutschland wird festgelegt, dass Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, weder nach schweizerischem noch nach deutschem Recht verfolgt werden. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hängige Verfahren werden eingestellt. Artikel 44 hält diese Verpflichtung für kantonale Behörden zur Klarstellung fest.

Der Gesetzesentwurf untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Auswirkungen

Die Beurteilung der Auswirkungen der Gesetzesvorlage und der Abkommen Deutschland und Vereinigtes Königreich können nicht voneinander getrennt werden, weshalb die folgenden Ausführungen die kombinierten Auswirkungen darlegen.

Die Umsetzung der Abkommen hat finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund. Der Verzicht auf den Schweizer Anteil am Rückbehalt der Zinsbesteuerung führt auf der Basis des Jahres 2010 zu Mindereinnahmen in der Höhe von rund 37 Millionen Franken (Bund) bzw. 4 Millionen Franken (Kantone). Die mit den Partnerstaaten vereinbarte Aufwandentschädigung vermag diese Mindereinnahmen nicht zu kompensieren.

Im Weiteren ergibt sich ein verminderter Steuerertrag bei der Verrechnungssteuer. Dieser kann derzeit nicht quantifiziert werden, da bis anhin nicht erfasst wurde, welche Verrechnungssteuerbeträge an Steuerpflichtige mit Wohnsitz in den Partnerstaaten Deutschland und Vereinigtes Königreich rückerstattet wurden. Das EFD wird bestrebt sein, im Hinblick auf die Verabschiedung der Botschaft eine Schätzung vorzunehmen.

Der Einzug und die Weiterleitung der Einmalzahlungen, der Erträge der abgeltenden Steuer und der Meldungen, die Bearbeitung von Ersuchen im Rahmen der Sicherung des Abkommenszwecks und die Kontrollen bei den Zahlstellen werden auf Bundesebene zu einem erhöhten Administrationsaufwand führen. Dabei entstehen bei der ESTV jährliche Gesamtkosten (Personal- und Sachaufwendungen), die auf rund 6.5 Millionen Franken geschätzt werden.

Arbeiten zur Schätzung der Auswirkungen auf die Akteure des Finanzsektors, insbesondere der durch die Umsetzung der Abkommen entstehende Verwaltungsaufwand, laufen gegenwärtig. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Angaben dazu gemacht werden.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 20081 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 20082 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass das vorliegende Gesetz (und die Abkommen) sich erst aus der im Dezember 2009 vom Bundesrat festgelegten Weissgeldstrategie ergaben.

1 BBl 2008 753

2 BBl 2008 8543