Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

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verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften zuzuordnen sind (Abs. 2; Art. 28 Abs. 1 Abkommen Deutschland, Art. 29 Abs. 1 Abkommen Vereinigtes Königreich).

Art. 14 Meldung

Die Meldungen sind innerhalb der in den Abkommen festgelegten Fristen der ESTV abzuliefern (Abs. 1). Zu übermitteln sind die Meldungen, bei welchen eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person vorliegt, aber auch diejenigen, die ohne Ermächtigung gestützt auf das Abkommen erfolgt sind (Abs. 2; vgl. Art. 4 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 3 Abkommen Vereinigtes Königreich).

Bereits abgegebene Meldungen können durch die schweizerische Zahlstelle spätestens bis zu der im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an die ESTV widerrufen werden; ein an deren Stelle geschuldeter Steuerbetrag ist unverzüglich zu überweisen (Abs. 4).

Art. 15 Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten

Die ESTV überweist die erhaltenen Einmalzahlungen und übermittelt die Meldungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.

Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden Zinsbesteuerungsabkommen oder ZBstA; SR 0.641.926.81), sieht in Artikel 8 vor, dass der Schweiz 25% des erhobenen Steuerrückbehalts verbleiben. Im Rahmen der vorliegenden Abkommen wurde eine Steuer mit abgeltender Wirkung vereinbart. Diese abgeltende Wirkung würde durch die Partnerstaaten in Frage gestellt, sollten sie nicht den vollen Steuerbetrag (abzüglich einer Aufwandentschädigung von 0.1 Prozent; vgl. Art. 28 Abs. 2 Abkommen Deutschland, Art. 34 Abkommen Vereinigtes Königreich) erhalten. Aus diesem Grund wird die Schweiz mit Bezug auf das Vereinigte Königreich und Deutschland auf ihren 25%-igen Anteil am Ertrag verzichten (jeweils 10% dieser Anteile gingen an die Kantone; Art. 11ZBstG).

Art. 16 Verjährung

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 8.

Art. 17 Steuersatzänderungen

Um namentlich Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen die zuständigen Behörden der Partnerstaaten die Schweiz über Steuersatzänderungen im internen Recht, die von der Abgeltungssteuer erfasste Kapitaleinkünfte betreffen, informieren. Steuersatzänderungen nach Unterzeichnung der Abkommen finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Kapitaleinkünfte unter den Abkommen, sofern die Schweiz der zuständigen Behörde des Partnerstaates nicht mitteilt, dass sie die Satzänderung nicht nachvollzieht (Art. 19 Abkommen Deutschland, Art. 20 Abkommen Vereinigtes Königreich).

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) ist die zuständige schweizerische Behörde in diesem Zusammenhang. Für die Genehmigung, bzw. Nicht-