Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 16 Seiten

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ESTV vierzehn Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung mit Bezug auf die erhobenen Einmalzahlungen (Abs. 2).

Art. 6 Meldung

Die Meldungen sind innerhalb der in den Abkommen festgelegten Fristen der ESTV zu übermitteln (Abs. 1). Zu übermitteln sind die Meldungen, bei welchen eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person vorliegt, sowie auch jene, die ohne Ermächtigung gestützt auf das Abkommen erfolgt sind (Abs. 2; vgl. Art. 6 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 3 Abkommen Deutschland, Art. 8 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 3 Abkommen Vereinigtes Königreich).

Analog Artikel 4 Absatz 2 wird in Absatz 3 geregelt, wie eine schweizeriche Zahlstelle vorzugehen hat, wenn eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu ihr getreten ist, die Option „Meldung“ gewählt hat. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt die Meldung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Diese Verzögerung ist dadurch bedingt, dass die neue schweizerische Zahlstelle zuerst Informationen der früheren schweizerischen Zahlstelle benötigt, um die Meldung übermitteln zu können. Liegen zwölf Monate nach dem Stichtag 3 die nötigen Informationen nicht vor und hat die betroffene Person gegen die ehemaligen Zahlstellen keine rechtlichen Schritte eingeleitet, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies bedeutet, dass sie Identität und Wohnsitz solcher Personen zu melden hat (Art. 6 Abs. 5 Abkommen Deutschland, Art. 8 Abs. 5 Abkommen Vereinigtes Königreich).

Art. 7 Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten

Die ESTV überweist die erhaltenen Einmalzahlungen und übermittelt die Meldungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.

Art. 8 Verjährung

Die Abkommen enthalten keine Regelung zur Verjährung der Forderung auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung. Im Interesse der Rechtssicherheit und in Anlehnung an Art. 7 ZBstG enthält das IQG eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.

Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person

Die Abkommen sehen die Möglichkeit vor, dass eine durch die schweizerische Zahlstelle nachträglich identifizierte betroffene Person nach Massgabe des anwendbaren Abkommens im Nachhinein ihre Vermögenswerte nachversteuern kann (Art. 12 Abkommen Deutschland, Art. 14 Abkommen Vereinigtes Königreich). Die betroffene Person muss zu diesem Zweck ein schriftliches Gesuch bei der ESTV stellen. Dieses Gesuch muss Angaben zur ausgewählten Option für die steuerliche Regularisierung und zur Verfügbarkeit der dafür notwendigen Informationen enthalten. Die ESTV fällt, nach Vorliegen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Partnerstaates, einen Entscheid, der unter anderem davon abhängt, ob die Einmalzahlung aufgrund der vorliegenden Informationen berechnet werden kann, bzw. ob genügend Informationen für eine Meldung vorliegen.